Zum bereits achtzehnten Mal fand am 25. und 26.9.2015 das Deutsche Erbrecht-Symposium der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) in Heidelberg statt. Auch in diesem Jahr wurde wieder über zwei Tage ein für Erbrechtler/-innen weites und spannendes Spektrum grundlegender Themen von dem Pflichtteilsrecht und der Erbschaftsteuer bis hin zu aktuellen Fragen, etwa zur Europäischen Erbrechtsverordnung, geboten. Nicht zuletzt die Tatsache, dass die Veranstaltung mit etwa 140 Teilnehmern wieder einmal immens nachgefragt war, unterstreicht neben der Qualität der Referenten den Wert des Symposiums. Als kleines aber feines Geschenk – aus Anlass des 20-jährigen Bestehens der DVEV – erhielt jeder Teilnehmer ein Exemplar der neu aufgelegten "Ausgewählten Gesetze zum Erbrecht" herausgegeben von DVEV und dem zerb verlag.
"Was ist eigentlich, wenn ich als Anwalt mein Honorar nicht bekomme?" Diese (nicht ganz unwesentliche) Frage warf Michael Rudolf, Vorstand der DVEV, im Rahmen seiner Begrüßung der Teilnehmer zum diesjährigen Symposium auf und kam dabei kurz auf aktuelle Entwicklungen im Bereich von Rechtschutzversicherungen zu sprechen: Einige Anbieter böten Berufsträgern neuerdings Policen zur Durchsetzung von Honorarforderungen.
Sodann eröffnete Dr. Marc Jülicher mit seinem Vortrag "Aktuelles zur Erbschaftsteuer" in bekannter stringenter und praxisnaher Manier den fachlichen Teil der Veranstaltung. Dabei stellte er dem Auditorium zunächst das "Tohuwabohu" bezüglich des Bundes- und des Länderentwurfs zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes dar. Erhebliche praktische Probleme bringe dabei die im Rahmen der geplanten Betriebsvermögensprivilegierung beabsichtigte Hauptzweckprüfung und Bewertung jedes einzelnen Wirtschaftsgutes sowie die Bedürftigkeitsprüfung für größere Vermögen mit sich. Nicht nur für Steuerrechtler ein Schmankerl waren die Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung zum Privatvermögen: Von der grundsätzlich restriktiven Handhabung des 2. Senats des BFH in Sachen Familienheim über Fragen der schenkung- und erbschafsteuerlichen Beurteilung des Nießbrauchs, wurde unter anderem der Dauerbrenner Pflichtteil und Steuer behandelt. In letzterem Zusammenhang wies Dr. Jülicher etwa auf die gefährliche Spekulationssteuer iSd § 23 I EStG bei Hingabe einer Immobilie an den Pflichtteilsberechtigten an Erfüllung statt hin. Inhaltlich abgerundet wurde das Referat schließlich mit internationalen Fragen, wie etwa der nach der Beurteilung von im Ausland belegenen Betriebsvermögen.
Im Anschluss ging Jürgen Vetten, NOFRI GmbH Versicherungsmakler, kurz auf das Thema "Risikomanagement im Erbrecht – versicherungstechnische Möglichkeiten" ein. Am für viele wohl recht unübersichtlichen Anbietermarkt von Vermögenshaftpflichtversicherungen erhielt die Zuhörerschaft einen komprimierten und aufschlussreichen Einblick in die Möglichkeiten im Kontext der erbrechtlichen Mandatsbearbeitung.
Nach einer kurzen Stärkung erläuterte Dr. Heinz-Willi Kamps in seinem Vortrag, dass auch Testamentsvollstrecker ins Visier der Steuerfahndung geraten können. Einleitend stellte er das aktuell erhöhte Risiko in diesem Bereich dar. Dieses ergebe sich insbesondere aus dem verschärften Steuerstrafrecht – etwa bei der Strafzumessung – und der erhöhten Entdeckungsgefahr – etwa durch den Ankauf von sog. "Steuersünder CDs". In diesem Zusammenhang warnte Herr Kamps, nicht ohne ein Augenzwinkern, vor "Allem, was ein Ex- im Namen hat", etwa Exgatten, die belastende Informationen an die Finanzverwaltung weitergeben könnten. Überleitend ging der Referent sodann auf die steuerlichen Anzeige- und Erklärungspflichten im Allgemeinen, etwa die §§ 30 ff ErbStG, § 56 EStDV, und die des Testamentsvollstreckers im Besonderen, § 31 V ErbStG, §§ 153 I 2, 34 III AO, ein und widmete sich dabei eingehend der sehr praxisrelevanten Frage nach der Auslegung des Tatbestandmerkmals "unverzüglich" iSd § 153 I AO (regelmäßig 4 Wochen). Schließlich wurde noch die strafbefreiende Selbstanzeige thematisiert. Auch für den Testamentsvollstrecker gelte dabei der Grundsatz: "Der erste Schuss muss sitzen".
Im Anschluss legte Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Vizepräsident des Landgerichts Traunstein, zum neuen Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) und den Neuregelungen des Erbscheinsverfahrens nach. Wie gewohnt gelang es dem erfahrenden Praktiker, auch die verfahrenstechnischen Fragen der Neuregelung des IntErbRVG, das der Umsetzung der EuErbVO auf nationaler Ebene dient, anschaulich und spannend darzustellen. Dabei ging er etwa auf den Regelungsgehalt des § 31 IntErbRVG, der die örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme von (Ausschlagungs-) Erklärungen an den gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person knüpft, ein. Den Schwerpunkt legte der Referent sodann auf das Europäische Nachlasszeugnis und stellte dem Auditorium neben den entsprechenden nationalen Neuregelungen dazu, etwa der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit iSd § 34 IntErbRVG für das ent...