a) FG Hessen: Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheids vom 10.2.2014
Im Sachverhalt des genannten Falles geht es um die Belastung einer Ausschüttung einer schweizerischen Stiftung an einen deutschen Begünstigten. Die deutsche Finanzverwaltung hat einen Schenkungsteuerbescheid erteilt, gegen den sich die schweizerische Stiftung im Verfahren zur Wehr setzt.
Das Hessische FG hat eine Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids aufgrund erheblicher Zweifel an der Rechtskonformität des Schenkungsteuerbescheids angeordnet.
Das Finanzgericht neigt im Beschluss dazu, den Begriff der ausländischen Vermögensmasse auch im Falle einer schweizerischen privatnützigen Stiftung für anwendbar zu halten, äußert aber ernstliche Zweifel an der Anwendbarkeit des Begriffes des "Zwischenberechtigten" im Falle einer schweizerischen Stiftung, da dieser Begriff auf Trustkonstellationen gerichtet sei. Zudem werden europarechtliche Bedenken in Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit geäußert, die jedoch nicht näher ausgeführt wurden.
b) BFH: Bestätigung des Beschlusses des FG Hessen zur Aussetzung der Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheids vom 21.7.2014
Die Entscheidung des FG Hessen zur Aussetzung der Vollziehung wurde seitens der Finanzverwaltung angefochten, aber durch den BFH bestätigt. Der BFH bestätigt nicht nur die bereits genannten Bedenken des FG, sondern fügt diesen gleich drei zusätzliche Bedenken hinzu:
1. Anders als das FG, bezweifelt der BFH mit Blick auf die tatsächlich erfolgte Abgrenzung zu "Stiftungen" im Gesetz auch ernstlich, ob ausländische Stiftungen vom Begriff der ausländischen Vermögensmasse überhaupt erfasst sind, weil im Gesetzeskontext der Begriff der "ausländischen Vermögensmasse" eben genau als abgrenzender Begriff zu dem – in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG verwendeten – Begriff der "Stiftung" verwendet wurde. Hiernach ist eine Auslandsstiftung eben eher eine "Stiftung" und keine "ausländische Vermögensmasse".
2. Es fehle weiterhin "insbesondere insoweit eine gesetzliche Regelung, die – vergleichbar mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG – dem Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse einem entsprechenden Erwerb während des Bestehens einer Stiftung gleichsteht." Eine Leistung einer Stiftung an einen Begünstigten soll also nach Auffassung des BFH eben gerade nicht von der Schenkungsteuer erfasst werden.
3. Weiterhin bestehen zusätzliche ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Schenkungsteuerbescheids aufgrund der Doppelbelastung desselben Rechtsvorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer.
Dass der BFH lediglich "ernste Zweifel an der Rechtsmässigkeit" des Schenkungsteuerbescheids hegt, und diesen nicht geradewegs als rechtswidrig bezeichnet, liegt mE – angesichts der Fülle der seitens des BFH vorgetragenen Bedenken, bei denen er unaufgefordert zu den Bedenken des FG noch "eigene" weitere Bedenken hinzufügt, lediglich am verfahrensrechtlichen Hintergrund: Das FG und in der Folge auch der BFH hatte nur über eine Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden, hierzu sind "ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit des Bescheides" Voraussetzung, nicht eine Entscheidung in der Sache.
c) FG Baden Württemberg: Urteil vom 22.4.2015
Auch in einem Urteil des FG Baden Württemberg vom 22.4.2015, Az 7 k 2471/12, ging es um die Schenkungsteuerpflicht einer Leistungszahlung einer schweizerischen Familienstiftung an einen deutschen Begünstigten.
Der erkennende Senat bejahte im Ergebnis eine zusätzliche Schenkungsteuerpflicht, weil die im Entscheidungsfall ausgereichte Stiftungsleistung nicht von der Stiftungssatzung gedeckt wurde und, damit eine freigebige und deswegen schenkungssteuerpflichtige Leistung vorlag.
Schweizerischen Stiftungen sind schon zivilrechtlich aufgrund des schweizerischen Verbotes von Familienfideikommissen (Art. 335 Abs. 2 ZGB) keine größeren privatnützigen Ausschüttungen gestattet. Die im Sachverhalt tatsächlich erfolgte Ausschüttung ohne Zweckbindung an Familienangehörige des Stifters in Millionenhöhe wäre damit nicht nur – wie vom Gericht wahrscheinlich zu Recht angenommen wurde – satzungswidrig, sondern war aufgrund des restriktiven Charakters von Art. 335 Abs. 1 ZGB in der Schweiz wahrscheinlich sogar gesetzwidrig.
Dem Urteil könnte man also (bis hierhin) möglicherweise noch zustimmen, da auch eine Leistung einer deutschen Familienstiftung als "freigebig" von der Schenkungsteuer erfasst wird, wenn die Leistungszahlung nicht durch den Zweck der Stiftung und die Satzungsbestimmungen gedeckt ist.
In weiterer Folge führt das Finanzgericht allerdings auch in einem "Obiter Dictum" aus, dass es auch dann von einer Schenkungsteuerpflic...