Ausgangspunkt des Verschonungskonzepts ist der Wert des begünstigten Vermögens, wobei hierunter mE derjenige vor dem nicht bestandenen Gesellschaftsvertragstest, alternativ derjenige nach dem bestandenen Gesellschaftsvertragstest nach B I. 5. zu verstehen ist.
Dieser Wert ist mit den Vorerwerben begünstigten Vermögens nach § 13 c Abs. 2, § 37 Abs. 12 ErbStG zu addieren. Auch insoweit stellt sich die Rückwirkungsproblematik, da nach bisherigem Recht behandelte Erwerbe über die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG hinaus mit solchen ab dem 1.7.2016 zusammen erfasst werden. So jedenfalls ist mE § 37 Abs. 12 zu verstehen. Dabei dürfte es sich um einen Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung handeln, bei der eine Rechtsnorm Rückbewirkungen von Rechtsfolgen entfaltet, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen wird vorrangig an den allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, gemessen. Da die völlige Veränderung des Erbschaftsteuergesetzes bis hin zu einer noch deutlicheren Erhöhung der Belastungen im Ermessen des Gesetzgebers stand, ist diese tatbestandliche Rückanknüpfung – so ärgerlich sie auch für die Praxis sein mag – verfassungsrechtlich mE nicht zu beanstanden.
Ausgehend von der Addition des aktuellen übergegangenen begünstigten Vermögens mit den früheren Erwerben iSv § 37 Abs. 12 ErbStG, eröffnet sich die normative Weichenstellung der Verschonung, die abhängig von der insoweit zugrunde zu legenden Bezugsgröße durch die vom Steuerpflichtigen vorzunehmende Weichenstellung ergänzt wird. Liegt der addierte Erwerb von begünstigtem Vermögen nach § 13 c Abs. 1 ErbStG bei höchstens 26 Mio. EUR, kann der Erwerber zwischen der bisher bekannten Regelverschonung von 85 % bzw. der Optionsverschonung von 100 % wählen. Im Rahmen der Regelverschonung wird die bisherige Konzeption beibehalten. Bei der Optionsverschonung wurde die weitere Voraussetzung eingefügt, dass die Verwaltungsvermögensquote nach § 13 a Abs. 10 S. 2 ErbStG nicht mehr als 20 % betragen darf.
Die weiteren Voraussetzungen – also keine Weitergabe – und Einhaltung der Mindestlohnsumme sowie der Behaltensregelungen zur Vermeidung der Nachsteuer müssen eingehalten werden, wobei sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten und hiervon abhängig der einzuhaltenden Prozentsätze ergeben haben.