Der Wert des begünstigten Vermögens ergibt sich durch den Abzug des Nettowerts des Verwaltungsvermögens vom Wert des begünstigungsfähigen Vermögens zzgl. des Kulanzpuffers nach § 13 b Abs. 7 ErbStG.[33] Daraus folgt die relativ simple Erkenntnis, dass der Wert des begünstigten Vermögens mit der Reduktion des Nettowerts des Verwaltungsvermögens steigt. Damit sinkt die Steuerbelastung mit der Verringerung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den 10 %igen Kulanzpuffer nach § 13 b Abs. 7 ErbStG ist der Nettowert des Verwaltungsvermögens vom begünstigungsfähigen Vermögen abzuziehen. Das Ergebnis stellt die Bemessungsgrundlage dar, von der dann 10 % hinzuzuaddieren sind.

Beträgt das begünstigungsfähige Vermögen z. B. 20.000.000 EUR und der Nettowert des Verwaltungsvermögens 5.333.334 EUR, ist die Bemessungsgrundlage für 10 % Kulanzpuffer 14.666.666 EUR, nach Abzug von 1.466.666 EUR ergibt sich so ein begünstigtes Vermögen von 16.133.332 EUR (vgl. Beispielsfall 2 unter II).

[33] Dieses unschädliche Verwaltungsvermögen wird teilweise auch als "Schmutzzuschlag" oder "Schmutzgrenze" bezeichnet, Bäuml, NWB 2016 3516, 3519, was eine sprachliche Abwertung einer sinnvollen Regelung bedeutet; daher wird der mE nach zutreffendere Begriff des Kulanzpuffers, verwendet.

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