a) Anwendungsbereich
§ 13 b Abs. 5 ErbStG ermöglicht den Ausstieg aus dem Verwaltungsvermögen, eröffnet also einen – in dieser Konstellation sinnvollen – "Vexit". Anwendbar ist diese Regelung nur auf Erwerbe von Todes wegen. In den Fällen der Unternehmensnachfolge unter Lebenden geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Parteien in der Lage sind, das Verwaltungsvermögen zum Stichtag der Entstehung der Steuer (§ 11 iVm § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) in ihrem Sinne zu beeinflussen mit der Konsequenz, dass diese Möglichkeit hier nicht erforderlich erscheint. Unter der Voraussetzung der Existenz eines vorgefassten Plans des Erblassers wird dem Erwerber die Gelegenheit eröffnet, innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen rückwirkend zu beseitigen. Damit bedeutet § 13 b Abs. 5 ErbStG eine Lockerung des sonst strengen Stichtagsprinzips. Weitere Voraussetzungen sind die originäre betriebliche Verwendung, und dass keine anderweitige Ersatzbeschaffung von Verwaltungsvermögen vorgenommen wird (§ 13 b Abs. 5 S. 1 letzter HS ErbStG).
Die Formulierung in § 13 b Abs. 5 S. 1 ErbStG, wonach der Erwerber in diese Vermögensgegenstände investiert hat, könnte dafür sprechen, dass der Erwerber aufgrund seiner Position im Unternehmen dazu in der Lage sein muss, die Investitionsentscheidung zu treffen und auch umzusetzen. Dazu ist ein Kommanditist sowie ein Gesellschafter einer GmbH, der nicht zumindest über die einfache Mehrheit nach § 47 GmbHG verfügt, regelmäßig nicht in der Lage. Nach der Begründung ging es dem Gesetzgeber bei § 13 b Abs. 5 ErbStG darum, Steuerbelastungen abzufedern, die wegen des Stichtagsprinzips zufälligerweise eintreten können. Eine besondere Position des Erwerbers wurde dabei nicht thematisiert. Daher ist mE davon auszugehen, dass es für § 13 b Abs. 5 ErbStG ausreicht, wenn der Plan des Erblassers existierte und die jeweilige Investition tatsächlich vorgenommen wurde. Zu beachten ist allerdings, dass nach § 13 b Abs. 5 S. 5 ErbStG der Erwerber das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Regelung nachzuweisen hat.
b) Varianten
aa) Verwaltungsvermögen
Unter den genannten Voraussetzungen werden Vermögensgegenstände rückwirkend nicht mehr als Verwaltungsvermögen behandelt, also dann, wenn der Erwerber den Gegenstand innerhalb von zwei Jahren nach dem Stichtag in erworbenes begünstigungsfähiges Vermögen investiert hat, der unmittelbar einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient, sowie kein Verwaltungsvermögen darstellt und die Investition aufgrund eines vorgefassten Plans des Erblassers erfolgt.
bb) Finanzmittel
Entsprechendes gilt für Finanzmittel, die dann nicht mehr als Verwaltungsvermögen behandelt werden.