Auf Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer und ihre Berater kommen zahlreiche, zum Teil völlig neue Aufgaben zu, um die Nachfolge in Unternehmen in den nächsten Jahren nicht dem Risiko einer übermäßigen Steuerbelastung, bis hin zum Verlust des Unternehmens insgesamt, auszusetzen. Schlagwortartig seien folgende Bereiche genannt.
I. Betriebliche Altersversorgung
Im Hinblick auf § 13 b Abs. 2 und 3 ErbStG sind die Systeme der betrieblichen Altersversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu optimieren. In jedem Unternehmen, das noch nicht über eine betriebliche Altersversorgung verfügt, sollte ihre Einführung unter Beachtung der Kriterien dieser Vorschriften überlegt und in den meisten Fällen umgesetzt werden.
II. Verwaltungsvermögen
Der Wert des nicht begünstigten unternehmerischen Vermögens muss reduziert werden. Hierbei ist, über die betriebliche Altersversorgung hinaus, auf die Verrechenbarkeit des Verwaltungsvermögens zu achten. Zur Reduzierung des nicht begünstigten Vermögens kommen zahlreiche Maßnahmen in Betracht, die dann aber wegen § 13 a Abs. 9 Nr. 3 ErbStG mit der oft anstehenden Änderung des Gesellschaftsvertrags zeitlich zu koordinieren sind.
III. Gesellschaftsrecht
Um den Vorab-Abschlag des § 13 a Abs. 9 ErbStG in Anspruch nehmen zu können, der – wie dargelegt – für alle Verschonungskonzepte, also auch für Großerwerbe, unabhängig von Mindestlohnsumme und Behaltensregelungen gilt, werden wohl in 99 % der deutschen Unternehmen Änderungen des Gesellschaftsvertrags notwendig. Dabei sollten Strukturen entwickelt werden, die nachhaltig beibehalten werden können, um Umstrukturierungen zu vermeiden, die möglicherweise schädlich iSv § 13 a Abs. 9 ErbStG sind. Regelmäßig empfiehlt es sich, eine – gewerblich tätige – Personengesellschaft an die Spitze der Struktur zu stellen und unter einer Zwischen-Holding in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft operativ tätige Kapitalgesellschaften zu hängen. Dies bringt positive ertragsteuerliche Effekte und kann Umstrukturierungsmaßnahmen an der Konzernspitze vermeiden helfen, da sich die Veränderungen auf die nachgelagerten Stufen beschränken lassen.
Bereits bisher war das Einzelunternehmen die für die Unternehmensnachfolge denkbar schlechteste Organisationsform. Dies hat sich noch verstärkt. Daher sollten Einzelunternehmen in GmbH oder GmbH & Co. KG umgewandelt werden.
IV. Schenkungen
Insoweit ist die Übertragung in Tranchen innerhalb eines jeweiligen 10-Jahresrhytmus empfehlenswert. Für unvorhergesehene Erbfälle, und hierum handelt es sich meist, muss dann aber Vorsorge getroffen werden. Die Problematik des erlassbelasteten Erwerbers ist zu erkennen und sowohl bei Übertragungen unter Lebenden als auch von Todes wegen zu beachten.
V. Letztwillige Verfügungen
Die qualifizierten Nachfolgeklauseln, die § 13 a Abs. 9 ErbStG, jedenfalls nach der hier vertretenen Meinung, notwendig werden lässt, machen Anpassungen letztwilliger Verfügungen an Gesellschaftsverträge erforderlich, da Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung aufeinander abgestimmt sein müssen. Neben dem Testament sollte auch immer ein Plan für den "Vexit" des § 13 b Abs. 5 ErbStG schriftlich getroffen und in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden, um auch insoweit eine Erbschaftsteuernotfallplanung zu erreichen.