Auf einen Blick

Ob der Gesetzgeber mit der nun vorliegenden Neuregelung tatsächlich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2014 erfolgreich umgesetzt hat, ist sicherlich fraglich. Eine abschließende Antwort hierzu wird es erst in einigen Jahren geben. Denn dass ausgerechnet das ErbStG 2016, anders als seine Vorgänger, nicht dem BVerfG vorgelegt werden könnte, scheint bereits jetzt äußerst unwahrscheinlich.

Dessen ungeachtet werden Steuerpflichtige und Berater aber hinkünftig die neuen Regelungen zunächst einmal anzuwenden haben. Dasselbe gilt für die Finanzverwaltung. Alle Beteiligten werden hieran – das ist bereits heute klar – keine ungetrübte Freude haben. Denn die eingeführten Neuregelungen führen zu einer gegenüber der bisherigen Situation exponentiellen Steigerung der Komplexität sowie des Planungs- und Verwaltungsaufwands. Das gilt nicht nur für den Verwaltungsvermögenstest und die Verfolgung der Lohnsumme bei kleineren Unternehmen, sondern auch für die Behandlung der sog. Großerwerbe. Was letztere angeht, kann man sich zwar einerseits damit trösten, dass die Fallzahlen äußerst überschaubar ausfallen werden. Die Bundesregierung selbst ging in der Vergangenheit davon aus, dass maximal 1,5 % aller Steuerfälle überhaupt diese Größenordnungen erreichen. In der Zukunft wird dieser Anteil bestimmt signifikant niedriger ausfallen, da eine Vermeidung von Großerwerben im Sinne der Neuregelung mit vergleichsweise einfachen Mitteln möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist aber umso ärgerlicher, dass der Gesetzgeber den Rechtsanwendern ausgerechnet für diese wenigen Fälle derart übermäßig komplexe Regelungen zumutet.

Andererseits beweist das ErbStG 2016 einmal mehr das große Herz des Gesetzgebers für die steuerberatende Zunft: Für ausreichend Arbeit ist in den nächsten Jahren jedenfalls gesorgt.

Autor: Dr. Christopher Riedel , LL.M., RA, StB, FAStR, Düsseldorf

ZErb 12/2016, S. 371 - 382

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