I. Gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB kann entweder ein bloßer Aufhebungs- oder ein Korrekturantrag zum Inhalt der Anord- nung gestellt werden. Die Frage der Teilaufhebbarkeit der hM ist obsolet. Die Korrektur kann die bestehende Anordnung inhaltlich vollständig ersetzen. Die Grenze für eine Korrektur liegt im Verbot einer inhaltlich-originären Neuschaffung einer Anordnung; hierzu sind für die zu korrigierende Anordnung vor allem zu ermitteln: ihr Inhalt, ihr Ziel (der "Erfolg" im Sinne von § 2084 BGB) und der Zweck der Testamentsvollstreckung.
II. § 2216 Abs. 1 BGB ist gegenüber § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB über die Brücke des § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB vorrangig. Für die Frage und Entscheidung, ob eine Nachlassgefährdung im Sinne von § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegt, ist im Wege der Gesamtbetrachtung maßgebend das objektive Nachlassinteresse, die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung im Sinne von § 2216 Abs. 1 BGB, hieran wird die Erblasseranordnung gemäß § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB gemessen. Eines Rückgriffs auf den mutmaßlichen Erblasserwillen bedarf es aufgrund des Vorrangs von § 2216 Abs. 1 BGB nicht. Für den Erblasser ist diese Systematik zwingend, § 2220 BGB, sein Wille unterliegt einem objektiven Vorbehalt.
III. Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung, und damit auch die Frage der Nachlassgefährdung durch eine Anordnung gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB, sind geprägt vom weiten Entscheidungs- und Ermessensspielraum des Testamentsvollstreckers, die vom Gericht zu beachten sind. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB verleiht dem Gericht kein Aufsichts- oder Weisungsrecht (gegen-)über dem Testamentsvollstrecker. Dies ist vom Gericht bei einer beantragten inhaltlichen Korrektur, wie bei einem Antrag auf Aufhebung, zu beachten. Das Gericht kann dem Korrekturantrag, wie dem Antrag auf bloße Aufhebung nur gänzlich folgen oder ihn insgesamt ablehnen, es ist an den Antrag des Testamentsvollstreckers gebunden ohne eigene Entscheidungsbefugnis aufgrund der rechtlich unabhängigen Stellung des Treuhänders. Diese Grundsätze hat das Nachlassgericht beim Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten ebenfalls zu beachten.
IV. Der Weiterbestand der Anordnung gemäß § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB in korrigierter Form kann dem Testamentsvollstrecker mehr Rechts- und Regresssicherheit geben als die bloße Aufhebung. Er kann Ansprüche von Nachlassbeteiligten und Dritten, vor allem von Gläubigern des Erblassers oder des Erben, wohl besser abwehren im Vergleich zur offenen Regelung des § 2216 Abs. 1 BGB, die Folge der bloßen Aufhebung ist. Der im Sinne des Testamentsvollstreckers ergangene Korrekturbeschluss kann auch vorbeugend-abwehrend wirken in Hinblick auf ein evtl. Entlassungsverfahren, für das dasselbe Nachlassgericht zuständig wäre.
V. Bei Behindertentestamenten können mit der Korrektur auch ältere Verwaltungsanordnungen die Gestalt erhalten, die heute zur Anspruchsvermeidung gegenüber Sozialleistungsträgern anerkannt ist, und so Ansprüche dem Grunde nach und bis zur Mittelfreigabe abgewehrt werden. Auch der bedarfsbezogene Zugriff auf die Nachlasssubstanz kann so nachträglich für den behinderten Menschen erreicht werden.
VI. Das Nachlassgericht ist für die Entscheidung nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB ausschließlich zuständig und nicht das Prozessgericht. Gläubiger eines Erben sind (außer in den Fällen gemäß § 59 Abs. 3 FamFG für bestimmte Behörden kraft gesetzlicher Anordnung) beim Verfahren nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu beteiligen, sie haben kein Antragsrecht und sind materiellrechtlich nicht beschwert, es fehlt deren unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung. Auch mit einer Klage zum Prozessgericht mit dem Ziel, einen Beschluss nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGG in seinem Sinne aufheben oder ändern zu lassen oder ihn vorab zu präjudizieren und eine Bindungswirkung beim Nachlassgericht herbeizuführen, wird der Erbengläubiger keinen Erfolg haben. Er muss die erbrechtliche Lage so hinnehmen, wie sie nach Auffassung des Nachlassgerichts im Rahmen des § 2216 BGB ist.