Häufig sieht sich der Erbe gezwungen Nachlassimmobilien zu veräußern, um Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Dies ist gängige Praxis und oft eine Notwendigkeit, um die Pflichtteilsansprüche abzugelten. Was aber geschieht, wenn der Erbe den Kaufpreis beiseiteschafft? Welche Verpflichtungen bestehen seitens des anwaltlichen Vertreters des Pflichtteilsberechtigten, um die Ansprüche seines Mandanten zu sichern? Welche Maßnahmen sind ratsam und erfolgversprechend?
Das Urteil des Landgerichts München II folgt der herrschenden Rechtsprechung. Aufgrund der Tatsache, dass einstweilige Verfahren in Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten aber eher selten veröffentlicht werden und die Rechtsprechung dazu als dürftig bezeichnet werden kann, soll dieses Urteil nachfolgend kommentiert werden. Darüber hinaus soll besonders auf die Entscheidung durch Urteil hingewiesen werden, da hierfür nach § 922 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorausgegangen sein muss. Grundsätzlich sollte aber bei einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz versucht werden, die Entscheidung durch Beschluss des Gerichts zu erhalten, damit der damit einhergehende Überraschungseffekt erhalten bleibt. Um dies zu erreichen, sollte bereits bei Antragstellung auf die Punkte Arrestgrund und Dringlichkeit der Entscheidung ein besonderes Augenmerk gelegt werden.
Nach Ansicht der Verfasser bietet sich grundsätzlich folgender Aufbau des Arrestantrags an:
(1) Arrestanspruch und Anspruchshöhe, (2) Arrestgrund, (3) Dringlichkeit und (4) sonstige Anträge.
Die Darstellung des Arrestanspruchs bei Pflichtteilsansprüchen sollte grundsätzlich hinsichtlich des Anspruchs selbst keine größeren Hürden bereiten. Allenfalls hinsichtlich der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist eine mögliche Unkenntnis durch Schätzungen zu überwinden. In diesem Zusammenhang sei auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31.3.2016, 2 W 17/16 (ZErb 2017, 295 ff) hingewiesen. Demnach ist mindestens überschlägig die Höhe des Anspruchs schlüssig darzulegen, wobei auch auf die Nachlassverbindlichkeiten einzugehen ist.
Die größte Aufmerksamkeit sollte der Antragsteller neben der Begründung der Dringlichkeit auf den Arrestgrund richten. Grundsätzlich soll durch den Arrest lediglich der stauts quo erhalten bleiben, die Lage des Gläubigers soll sich nicht verschlechtern. Für die einzelnen möglichen Arrestgründe kann insoweit zunächst auf die einschlägigen Kommentare verwiesen werden (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 917, Rn 1 und Zöller/G. Vollkommer, ZPO, § 917, Rn 4 ff). Hervorgehoben werden soll an dieser Stelle jedoch ein gerade bei Pflichtteilsansprüchen häufig vorliegender Arrestgrund: Nach herrschender Rechtsprechung ist allein die "Versilberung" des Nachlasses, d.h. die Veräußerung von Immobilien, als Arrestgrund anerkannt. Dabei reicht eine bevorstehende Veräußerung bereits aus und es kommt auf ein Verschulden des Schuldners nicht an. Damit ist der Arrest auch dann begründet, wenn die Veräußerung gerade zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche erfolgen soll (vgl. Schneider, NJW 2010, 3401 (3402)). Ist die Veräußerung von Immobilien zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen notwendig, sollte der Erbe daher immer vorher die Veräußerung ankündigen und die Pflichtteilsansprüche durch Teilabtretung der Kaufpreisforderung an den Pflichtteilsberechtigten oder notfalls durch Hinterlegung sicherstellen. Andernfalls riskiert er einen Arrestbefehl. Umgekehrt sollte der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig auf eine Teilabtretung bestehen, gegebenenfalls unter Androhung eines Arrestantrags.
Ob eine mündliche Verhandlung stattfindet, steht im Rahmen eines Arrestverfahrens im Ermessen des Gerichts (Zöller/G. Vollkommer, ZPO, § 922, Rn 1). Die Entscheidung wird deshalb gemäß § 937 Abs. 2 ZPO immer dann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Dringlichkeit aus dem Antrag erkennbar ist. Dringlichkeit liegt dabei nur dann vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Maßnahme über die dem Arrestverfahren ohnehin innewohnende Dringlichkeit hinausgeht und selbst eine innerhalb kürzester Frist terminierte mündliche Verhandlung nicht abgewartet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Kaufpreiszahlung unmittelbar bevorsteht oder aber für die Sicherung der Überraschungseffekt der Beschlussverfügung gerade erforderlich ist (vgl. OLG-Karlsruhe NJW-RR 1987, 1206; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, § 936, Rn 2). Dies dürfte jedenfalls immer dann der Fall sein, wenn eine vorherige Anhörung des Schuldners den Zweck des Arrests gefährden würde. Dabei ist grundsätzlich das Gericht zuständig, nur wenn die Dringlichkeit der Sache nicht einmal mehr den Zusammentritt des Kollegialgerichts zulässt, ist gemäß § 944 ZPO der Vorsitzende alleine zuständig. Die Dringlichkeit ist deshalb in dem gebotenen Umfang im Arrestantrag deutlich darzustellen und glaubhaft zu machen.
Mit dem Antrag auf Erlass des Arrestbefehls sollte gleichzeitig die Vollziehung desselben durch Pfändung verbunden werden. Gemäß § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO ist für diese – in Abweichung ...