(...)
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Soweit sich die Beschwerde vom 7.8.2018 gegen die Zwischenverfügung vom 19.4.2018 insgesamt richtet, also ausdrücklich auch gegen die in Ziff. 1 der Zwischenverfügung an den Antragsteller gerichtete Aufforderung der Grundbuchrechtspflegerin, maßgebliche Beweggründe einer vollentgeltlichen Verfügung substantiiert darzulegen, hat sich die Zwischenverfügung teilweise, nämlich bezüglich dieses in Ziff. 1 aufgeführten Hindernisses, im Abhilfeverfahren erledigt.
Denn die Grundbuchrechtspflegerin hält ausweislich ihres Nichtabhilfebeschlusses vom 21.8.2018 (und letztlich bereits zuvor mit Hinweisschreiben vom 2.7.2018) an dieser in Ziff. 1 der Zwischenverfügung geäußerten Beanstandung nicht mehr fest. Nach der mittlerweile erfolgten Vorlage der Stellungnahme der Bank1 vom 30.4.2018, in der der erzielte Kaufpreis von 370.000 EUR als angemessen erachtet wurde, hat die Grundbuchrechtspflegerin vielmehr im Nichtabhilfebeschluss vom 21.8.2018 ausdrücklich klargestellt, dass Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 19.4.2018 behoben sei und die volle Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts seitens des Grundbuchamts nicht mehr angezweifelt werde.
Auch soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die drei in Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 19.4.2018 gemachten Beanstandungen der Grundbuchrechtspflegerin richtet, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Grundbuchrechtspflegerin hat zu Recht die Bestellung eines Pflegers für die noch unbekannten Nacherben sowie für die im Grundbuchblatt namentlich als Nacherbin eingetragene minderjährige Tochter des Antragstellers A im Hinblick auf deren Anhörung für erforderlich erachtet und in diesem Zusammenhang auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers über das Nichtvorhandensein weiterer Kinder gefordert.
Vor der beantragten Löschung des in Abt. ... lfd. Nr. ... eingetragenen Nacherbenvermerks ist – wie die Grundbuchrechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat – eine Anhörung der Nacherben erforderlich.
Zwar bewirkt ein Nacherbenvermerk keine Grundbuchsperre, so dass das Grundbuchamt den Eintragungsanträgen der Vorerben grds. ohne Rücksicht auf das Recht der Nacherben stattzugeben hat, mag es sich um eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft, um eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung handeln (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 51 Rn 32). Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn ein Recht gelöscht werden soll, weil damit die Schutzwirkung des Nacherbenvermerks hinfällig wird. Insofern ist ein Nacherbenvermerk nur dann zu löschen, wenn der Nacherbe auf diesen verzichtet oder dessen Löschung bewilligt, oder wenn er einer Verfügung des Vorerben zustimmt, oder wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war oder nachträglich gegenstandslos geworden ist (Senat, Beschluss vom 15.8.2011, Az. 20 W 356/11, juris Rn 9; OLG Hamm, Beschluss vom 8.10.1990, Az. 15 W 194/90, juris Rn 27). Letzteres ist dann der Fall, wenn die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, insbesondere also, wenn der befreite Vorerbe nach den §§ 2136 BGB, 2112, 2113 Abs. 1 BGB entgeltlich verfügt hat (Senat, Beschluss vom 15.8.2011, aaO Rn 9; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 51 Rn 139 ff; Demharter, aaO, § 51 Rn 35; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 3485; KEHE-Munzig, aaO, § 51 Rn 29 ff, jeweils mwN). Dies ist vorliegend der Fall; die Grundbuchrechtspflegerin hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich aufgeführt, dass sie nunmehr von einer vollentgeltlichen Verfügung ausgeht.
Gleichwohl verbleibt es – auch in der vorliegenden Konstellation – bei dem Anhörungserfordernis der Nacherben.
Dieses Anhörungserfordernis wird ganz überwiegend bejaht und entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Senats. Soweit ganz vereinzelt vertreten wird, der Nacherbe habe keinen Anspruch darauf, vor Löschung des Nacherbenvermerks gehört zu werden, da es sich um ein Grundbuchantragsverfahren handele, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht gelte (so LG Berlin MDR 1981,152; Bauer/von Oefele-Schaub, GBO, 3. Aufl., § 51 Rn 163), ist dem nicht zu folgen. Denn bereits die formale Position eines Betroffenen im Verfahren auf Berichtigung nach Unrichtigkeitsnachweis begründet nach dem in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch dem Grundbuchverfahren zu beachtenden Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, BVerfG, Beschluss vom, 18.1.2000, juris Leitsatz 1 und Rn 24 ff; OLG München, Beschluss vom 9.2.2015, NJW-RR 2015, 907; BGH NJW 2012, 3574; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 532; Demharter, aaO, § 1 Rn 68). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das in der Buchposition ausgewiesene materielle Recht mehr oder minder wahrscheinlich besteht (BGH NJW 2012, 3574; OLG München NJW-RR 2015, 907; KEHE-Munzig, aaO, § 51 Rn 48; Meikel-Böhr...