Der Antragsteller ist im streitgegenständlichen Grundbuchblatt seit dem Jahr 2011 in Abt. ... lfd. Nr. ... als Eigentümer eingetragen. In Abt. ... lfd. Nr. ... ist ein Vermerk eingetragen, wonach der Antragsteller befreiter Vorerbe ist und Nacherben A, geb. am ...2011, sowie etwaige weitere Kinder des Vorerben. Frau B erwarb mit Kaufvertrag mit Auflassung vom 30.6.2017 (UR-Nr. .../2017 der verfahrensbevollmächtigten Notarin) den streitgegenständlichen Grundbesitz. Im notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien in Ziff. I, dass das Recht in Abt. ... lfd. Nr. ... (Nacherbenvermerk) von der Käuferin nicht übernommen werde. In Ziff. III Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages versicherte der Antragsteller, dass es sich bei der Veräußerung des Grundbesitzes zu einem Kaufpreis von 370.000 EUR um eine vollentgeltliche Veräußerung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 30.6.2017 verwiesen.
Zu Gunsten von Frau B wurde mit Datum vom 31.7.2017 in Abt. ... lfd. Nr. ... eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Die verfahrensbevollmächtigte Notarin hat mit Schriftsatz vom 10.10.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Eintragungsantrag gestellt und auch die Löschung des Rechts in Abt. ... lfd. Nr. ... (Nacherbenvermerk) beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 19.4.2018, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Grundbuchrechtspflegerin mitgeteilt, der beantragten Eintragung stünden Hindernisse entgegen, und zu deren Behebung eine Frist von einem Monat gesetzt. Unter Ziff. 1 der Zwischenverfügung hat die Grundbuchrechtspflegerin die Auffassung vertreten, es sei zum Nachweis der Vollentgeltlichkeit noch durch den Antragsteller substantiiert darzulegen, aufgrund welcher maßgeblicher Beweggründe eine vollentgeltliche Verfügung vorliege. Unter Ziff. 2 der Zwischenverfügung hat die Grundbuchrechtspflegerin die Auffassung vertreten, zur Löschung des Nacherbenvermerks sei den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren. Hierfür sei es notwendig, dass ein Pfleger für die minderjährige Nacherbin sowie die noch unbekannten Nacherben bestellt werde. Zudem sei dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (beurkundet vor einem Notar) des Inhalts vorzulegen, dass weitere Kinder, weder leibliche noch adoptierte, nicht vorhanden seien.
Als Anlage zum Schriftsatz vom 21.6.2018 hat die verfahrensbevollmächtigte Notarin sodann eine Stellungnahme der als Maklerin tätigen Bank1 vom 30.4.2018 übersandt, auf die verwiesen wird. In dieser Stellungnahme erachtet die Bank1 den erzielten Kaufpreis für den streitgegenständlichen Grundbesitz iHv 370.000 EUR für angemessen.
Mit Schreiben vom 2.7.2018, auf das verwiesen wird, hat die Grundbuchrechtspflegerin an die vollständige Erledigung der Zwischenverfügung vom 19.4.2018 erinnert. Ziff. 2 der Zwischenverfügung sei noch nicht erledigt. Zur Behebung der noch bestehenden Eintragungshindernisse hat sie nochmals eine Frist von zwei Monaten gesetzt.
Die verfahrensbevollmächtigte Notarin hat mit Schriftsatz vom 7.8.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, namens des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung vom 19.4.2018 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen die Zwischenverfügung insgesamt.
Sie ist der Auffassung, im Hinblick auf die befreite Vorerbschaft sei der Nacherbenvermerk zu löschen, wenn der Vorerbe die Entgeltlichkeit der Verfügung hinreichend glaubhaft gemacht habe oder die allgemeine Lebenserfahrung für die Entgeltlichkeit des Geschäfts spreche. Dies sei regelmäßig bei Geschäften mit nicht verwandten – unbeteiligten – Dritten anzunehmen. Vorliegend sei offenkundig, dass der Nacherbenvermerk durch eine wirksame Verfügung des Antragstellers als Vorerben nachträglich gegenstandslos geworden sei. Soweit das Oberlandesgericht Bamberg es in einem Beschluss vom 22.1.2015 für erforderlich halte, vor der Löschung des Nacherbenvermerks dem minderjährigen und unbekannten Nacherben auch dann rechtliches Gehör zu gewähren, wenn die Entgeltlichkeit der Verfügung nicht ernsthaft bestritten werden könne, sei dies unzutreffend. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wie auch der Senat hätten in Beschlüssen vom 15.8.2011 bzw. vom 25.8.2015 vielmehr ausgeführt, bei Offenkundigkeit des Vorliegens einer vollentgeltlichen Verfügung sei der Nacherbenvermerk zu löschen. Die Notarin führt weiter aus, es seien aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an dem Bestehen einer Vollentgeltlichkeit der Verfügung ersichtlich. Diese vollentgeltliche Veräußerung sei dem befreiten Vorerben gesetzlich gestattet, ohne dass es einer Zustimmung oder eine Anhörung der Nacherben bedürfe. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei deshalb bezüglich der geforderten Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und einer geforderten Pflegerbestellung zur Gewährung rechtlichen Gehörs der Nacherben aufzuheben.
Die G...