I. Sachverhalt
Die 95-jährige und an Demenz erkrankte Bet. zu 1 hatte, vertreten durch den mit notarieller General- und Vorsorgevollmacht versehenen Bevollmächtigten W. P. vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – O (als Rechtshilfegericht) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt, der sie als Alleinerbin des Erblassers, ihres Ehemannes, ausweisen sollte. Der Bevollmächtigte hatte hierbei vor dem Nachlassgericht an Eides statt versichert, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner zur Begründung des Erbscheinsantrags gemachten Angaben entgegenstünde.
Das für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag zuständige Amtsgericht H lehnte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung ab, der Bevollmächtigte sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gewillkürter Vertreter nicht berechtigt. Er sei nicht ausdrücklich dazu bevollmächtigt worden, sondern im Wege der Vorsorgevollmacht nur zur Vertretung in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, sofern eine Stellvertre-tung rechtlich zulässig sei, was hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall gewesen sei. Es bedürfe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vielmehr eines gesetzlichen Vertreters, also eines rechtlichen Betreuers. Hiergegen wandte sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde zum OLG Celle.
II. Entscheidungsgründe
Der Senat des OLG Celle stellte hierzu fest, dass der Bevollmächtigte der Beteiligten berechtigt sei, die Richtigkeit der zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3 – 5, § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB aF). Grundsätzlich habe der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinsantrag gemachten Angaben aber selbst an Eides statt zu versichern. Es handele sich bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt um eine höchstpersönliche Erklärung, bei der eine Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter unzulässig sei. Sei der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, könne sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei stehe ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich, weil nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden solle. Der Bevollmächtigte sei aufgrund der ihm von der Beteiligten erteilten General- und Vorsorgevollmacht zur Abgabe der Versicherung an Eides statt auch berechtigt gewesen. Ihm sei nach § 2 der "... in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist..." erteilten Generalvollmacht gestattet, "... c) Erklärungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen, abzuändern, zurückzunehmen..." und "... k) den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten zu vertreten, ...". Zweifel an der Wirksamkeit der dem Bevollmächtigten am 29. Juli 2010 erteilten notariellen General- und Vorsorgevollmacht seien vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss nicht geäußert worden und auch sonst nicht ersichtlich. Letztlich obliege die Entscheidung über die Frage, ob der Antragsteller selbst oder sein Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung betreffend der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben, insbesondere die negativen Tatsachen, gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben habe, jedoch dem Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen.