In Erbrechtsfällen gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 (Erwerb von Todes wegen) und § 1 Abs. 1 Ziff. 2 (Schenkungen unter Lebenden) ErbStG fallen neben Rechts- und Steuerberatungskosten auch sog. Erwerbsnebenkosten an. Die steuerliche Absetzbarkeit dieser Kosten wird von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die Finanzverwaltung hat gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.3.2015 zur Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung herausgegeben. Damit wurden die gleichlautenden Erlasse vom 16.3.2012 [1] überarbeitet.

[1] BStBl I 2015, 264; BStBl 2012, 338, geändert durch gleichlautende Erlasse vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 893); GLE v. 25.3.2015 Ziff. 2.1 = RE 7.4 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2011/2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge