Sie sind nach Auffassung des BFH[32] und der Finanzverwaltung[33] abzugsfähige Nachlassregelungskosten. Dies gilt auch für die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG.[34]

[33] HE 10.7 ErbStH 2011; GLE v. 23.3.2015 BStBl I 2015, 284 sowie HE 10.7 ErbStH 2019 2.4 Sondernummer 1/2019 S. 180.
[34] HE 10.7 ErbStH 2011 S. 2: "Gleiches gilt, wenn die Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz anfallen und vom Erwerber getragen worden sind."

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