a) Grundlagen
Bei einer Leistungsauflage übernimmt der Beschenkte die Verpflichtung zur Geld- oder Sachleistung. Dazu zählen u.a. Gleichstellungsgelder, Abstandsgelder, Übernahme von Verbindlichkeiten, Rentenverpflichtungen, wiederkehrende Versorgungsleistungen.
Bei einer Nutzungs- oder Duldungsauflage werden dem Beschenkten die mit dem Eigentum an den geschenkten Gegenstand verbundene Nutzungen zeitlich befristet vorenthalten. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Schenkung unter einer Auflage (Nießbrauchrecht) ist in H.E. 7.4 (1) folgendes Beispiel:
Beispiel 1:
Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von 750.000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750.000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150 000 EUR valutiert.
Die Bereicherung des B beträgt
Grundbesitzwert |
750.000 EUR |
Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 750.000 |
75.000 EUR |
Verbleiben |
675.000 EUR |
|
./. 150 000 EUR |
Bereicherung |
600.000 EUR |
Für den Fall der Schenkung unter Nutzungsauflage gibt das Beispiel 2 folgende Vorgaben:
Beispiel 2:
Bereicherung bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Geschäftsgrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt 500.000 EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG 120.000 EUR.
Die Bereicherung des B beträgt
Grundbesitzwert |
500.000 EUR |
Duldungsauflage |
120.000 EUR |
Bereicherung |
380.000 EUR |
Die Bewertung von Leistungs-, Nutzungs-, und Duldungsauflagen richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 1 bis 9, 13 bis 16 BewG). Beruht der Wegfall einer Nutzung oder Leistung, die auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen begrenzt ist, auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichtungen, ist § 14 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen.
b) Steuerliche Wirkungen
Die Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) ist reine Schenkung, nicht gemischte Schenkung. Die Auflage stellt keine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers dar. Die Auflage kann ein Tun oder Unterlassen zum Inhalt haben. Hier kommt es auf die Vereinbarung der Parteien an. Soweit der Schenker die Steuer übernimmt, erhöht sich der Wert der steuerlichen Schenkung.
Entsprechend § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG gilt auch bei der Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt. Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelten Steuerwert der Leistung des Schenkers die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies nur, soweit 10 Abs. 6, S. 6 ErbStG den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Grundstücks ausgewirkt hat. Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem Denkmalschutzgesetz u.a. zu berücksichtigen.
c) Steuerliche Absetzbarkeit
Der GLE bestimmt hierzu:
Zitat
"1.1.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage"
Die Kosten sind in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen (>H E 7.4 (4) "Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung" ErbStH 2011).
Beispiel:
Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500.000 EUR. Die Nebenkosten betragen 8.000 EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100.000 EUR.
Der Beschenkte hat (500.000 EUR – 100.000 EUR=) 400.000 EUR zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400.000 EUR – 8.000=) 392.000 EUR.“