Bei gemischten Schenkungen gilt vom Steuerwert des zugewendeten Vermögensgegenstandes der Teil als Schenkung, der der bürgerlich-rechtlichen Bereicherung entspricht. Dieser Steuerwert der freigebigen Zuwendung wurde früher nach folgender Formel ermittelt:
Steuerwert des geschenkten Gegenstandes x Verkehrswert der Bereicherung |
Verkehrswert des geschenkten Gegenstandes |
Auf den Beispielsfall übertragen ergab sich folgende Berechnung:
500.000 EUR x (1.000.000 EUR – 400.000 EUR) |
= 300.000 EUR |
1.000.000 EUR |
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Diese Formel ist nicht mehr maßgebend. Nach dem gleichlautenden Ländererlass vom 20.5.2011 "Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage" ist die Gegenleistung unabhängig davon, ob der Grundbesitzwert und der Verkehrswert gleich hoch sind oder nicht, direkt vom Grundbesitzwert abzuziehen. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Grundbesitzwert abzüglich Hypothek |
100.000 EUR |
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abzgl. 400.000 EUR |
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600.000 EUR |
Entsprechend § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG gilt auch bei der gemischten Schenkung als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten soweit sie der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt. Die Bereicherung wird ermittelt indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistung des Beschenkten mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen wird.
In H. E. 7.4 (1) ist hierzu folgendes Berechnungsbeispiel gegeben:
Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage
A überträgt im August 2011 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von 750.000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750.000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150.000 EUR valutiert.
Die Bereicherung des B beträgt
Grundbesitzwert |
750.000 |
Gegenleistung |
./. 150.000 |
Bereicherung |
600.000 |