1. Anfallende Kosten
Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig folgende Kosten anfallen:
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allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z.B. Kosten für Notar- oder Handelsregister), |
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Steuer- und Rechtsberatungskosten im Vorfeld der Schenkung, |
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Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung, |
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Kosten für Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren im Steuerfestsetzung bzw. Feststellungsverfahren, |
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Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, |
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Grunderwerbsteuer. |
2. Gegenstand der Schenkung
Gegenstand einer Schenkung kann u.a. sein:
Bargeld, Kontoguthaben, Sparbücher, Wertpapiere, (Unter-)Beteiligungen, Gesellschafts-anteile, bebaute und unbebaute Grundstücke, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse (§ 780, 781 BGB).
Keine Schenkung ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Räumen. Dies ist Leihe.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungssteuer "die Schenkungen unter Lebenden". Damit werden Schenkungen der Erbschaft gleichgestellt. Was als Schenkung unter Lebenden gilt, regelt § 7 ErbStG. Hiernach können Schenkungen wie folgt unterteilt werden:
Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung.
Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.3.2015 wurde festgelegt, welche Kosten abzugsfähig sind.
3. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)
Hierzu heißt es unter 2. der GLE:
Zitat
"Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbswie folgt zu behandeln:"
1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)
Die allgemeine Erwerbsnebenkosten, wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung. Hierzu zählen nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten (R E 7.4 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2011).“
Sie sind damit grundsätzlich in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen.
4. Arten der Schenkung
Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenkten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist. Eine freigiebige Zuwendung setzt voraus, dass sie unentgeltlich erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Der Zuwendende muss diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.
Der häufigste Anwendungsfall realer Schenkungen unter Lebenden dürften die "freigiebigen Zuwendungen unter Lebenden" sein.
Mit der Bezeichnung Vollschenkung erfolgt die Abgrenzung zu Sonderformen der Schenkung (gemischte Schenkung; Schenkung unter Auflage etc.).
In der Abgabe eines Schenkungsversprechens (§ 518 BGB) sieht die Rechtsprechung noch keine freigiebige Zuwendung.
Zu den Schenkungen i.S.d. § 7 ErbStG gehört auch der Erwerb durch vorweggenommene Erbfolge und durch Übergabevertrag. Unter vorweggenommener Erbfolge wird die Übertragung von Vermögensteilen zu Lebzeiten des Übertragenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge verstanden. Ähnliches gilt für einen Übergabevertrag, der die Übergabe eines Betriebs(-teils) schon zu Lebzeiten des Unternehmers auf seinen Nachfolger regelt.
5. Gemischte Schenkung
a) Rechtliche Grundlagen
Die gemischte Schenkung ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des Anderen nur zu einem Teil entspricht und die Parteien dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird.
Beispiel: A überträgt B ein Grundstück im Verkehrswert von 1.000.000 EUR. Der Grundstückswert i.S.v. § 138 BewG (Bedarfswert) beträgt 500.000 EUR. B muss eine Hypothek im Restbetrag von 400.000 EUR übernehmen. Welcher Betrag ist der Schenkungsteuer zu unterwerfen?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Eine solche liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut teils entgeltlich und teils unentgeltlich hingegeben wird, wobei der unentgeltliche Leistungsteil überwiegt. Die Gegenleistung des Erwerbers kann dabei in einer Schuldübernahme bestehen oder in der Zahlung eines Kaufpreises unterhalb des Verkaufswertes. Diese Gegenleistung mindert die Bereicherung des Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 ErbStG).
b. Steuerwert-Berechnungsformel
Bei gemischten Sc...