Die zeitliche Aufteilung der Gewinne auf die Berechtigten erfolgt pro-rata-temporis, und zwar dergestalt, dass jedem der Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil gebührt.
Hinsichtlich des laufenden Gewinns ist die Frage, wem dieser in welcher Höhe zusteht, dahingehend zu beantworten, dass die Dauer der Berechtigung während des laufenden Geschäftsjahres maßgeblich ist. Wie die maßgebliche Dauer der Berechtigung zu bestimmen ist, wird in der Literatur für die konkrete Sachlage meist nicht beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Anfall des Vermächtnisses maßgeblich für die Dauer der Berechtigung sei. Bis zum Anfall des Vermächtnisses sollen hiernach die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers Berechtigte sein, danach der Vermächtnisnehmer. Dies ist insofern überzeugend, da der Erbe dann durch eine Verzögerung der Vermächtniserfüllung die Zuweisung der Gewinnbeteiligung nicht nachteilig zulasten des Vermächtnisnehmers beeinflussen kann. Für diese Sichtweise wird auch § 2184 S. 1 BGB als Argument genannt. § 2184 S. 1 BGB kann indessen kein maßgebliches Kriterium für die zeitliche Verteilung der Gewinnanteile sein – und genau hierum geht es. Denn diese bestimmt sich nach § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB und nicht nach § 2184 S. 1 BGB. Es geht gerade nicht um das Fruchtziehungsrecht an sich, sondern um das schuldrechtliche Verhältnis der aufeinanderfolgenden Fruchtziehungsberechtigten. Maßgeblich muss daher vielmehr die Dauer der Berechtigung sein, denn darauf stellt § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB entscheidend ab.
Generell kann sich die "Berechtigung" im Rahmen von § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB aus dem Eigentumsverhältnis, aus dem dinglichen Rechtsverhältnis oder aus einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben. Entscheidend ist, woraus sich das jeweils konkrete Fruchtziehungsrecht ergibt. Das in diesem Fall maßgebliche Fruchtziehungsrecht, ist das Recht des Gesellschafters gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG, von der Gesellschaft eine Gewinnausschüttung zu beanspruchen. Dieses Recht steht dem Gesellschafter zu. Für die Gesellschaftereigenschaft kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung an. In diesem Zeitpunkt entsteht das Gläubigerrecht. Die maßgebliche Gesellschaftereigenschaft wiederum ergibt sich aus der Gesellschafterliste (§ 16 GmbHG). Inhaber des Anspruchs ist stets der Gesellschafter, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung als solcher in der Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1). Entscheidend ist damit die dingliche Berechtigung, wie sie sich aus der Gesellschafterliste ergibt. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt der dinglichen Vermächtniserfüllung und nicht der Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls. Vom Beginn des Geschäftsjahres bis zur Erfüllung des Vermächtnisses ist der Erbe zur Fruchtziehung berechtigt, sodass der laufende Gewinn eines Geschäftsjahres im Innenverhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer bis zur Vermächtniserfüllung dem Erben gem. § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB zusteht.
Diese Sichtweise wird systematisch dadurch gestützt, dass sie in Einklang mit der Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen und bei der Einräumung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen steht. Entscheidend ist auch in diesen Fällen regelmäßig der Zeitpunkt des dinglichen Wirksamwerdens der Veräußerung bzw. der dinglichen Nießbrauchsberechtigung.
Gewinnvorträge müssen im Rahmen von § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB konsequenterweise dann vollumfänglich den Erben zustehen. Denn "Berechtigter" bezüglich Gewinnvorträgen, die bereits vor dem Erbfall entstanden sind, war der Erblasser, dessen Gesamtrechtsnachfolger dessen Erben sind. Sofern Gewinnvorträge erst nach dem Tod des Erblassers, aber noch vor Vermächtniserfüllung entstanden sind, sind die Erben selbst originär "Berechtigte".