Gewinne sind nach § 99 Abs. 2 BGB rechtliche Früchte des GmbH-Anteils. Sie sind "gezogen" i.S.d. § 2184 S. 1 BGB, sobald sie ausgeschüttet worden sind. Gewinne, die vor dem Erbfall ausgeschüttet worden sind, fallen in den Nachlass und stehen den Erben zu, sofern der Erblasser hierüber keine abweichende Verfügung trifft. Soweit Gewinne hingegen nach dem Erbfall ausgeschüttet werden, sind sie gem. § 2184 BGB an den Vermächtnisnehmer herauszugeben. § 2184 BGB regelt insofern jedoch nur die Pflicht zur Herausgabe an sich und nicht die zeitliche Verteilung der Früchte (der Gewinne). Die zeitliche Verteilung bestimmt sich vielmehr nach § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB.
Es stellt sich daher die Frage, wem das Gewinnbezugsrecht im jeweiligen Einzelfall konkret zusteht und wie die daraus resultierenden Gewinnanteile zwischen Erben und Vermächtnisnehmer konkret aufzuteilen sind. Die Zuordnung des anteiligen laufenden Gewinns des Geschäftsjahres, in dem der Erblasser gestorben ist, und der Gewinne vergangener Geschäftsjahre (Gewinnvorträge) hängen dabei vom Einzelfall und davon ab, ob der Erblasser diesbezüglich Regelungen getroffen hat.
1. Erblasser hat Regelung getroffen
Hat der Erblasser ausdrückliche Regelungen zur Verteilung von Unternehmensgewinnen und Gewinnvorträgen getroffen, sind diese beachtlich. Ebenso ist der Erblasserwille maßgeblich, soweit sich dieser durch Auslegung rechtswirksam ermitteln lässt. Insofern ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Begünstigte mit dem Ausgleichsanspruch für den anteiligen laufenden Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Erblasser gestorben ist, und für Gewinne vergangener Geschäftsjahre (Gewinnvorträge) belastet werden soll.
Erfolgt die vermächtnisweise Zuwendung von Geschäftsanteilen durch einen Erbvertrag, ist hierbei nicht nur der Wille des Testators, sondern auch das Vertrauen des Erklärungsempfängers zu berücksichtigen. Bei Erbverträgen sind daher grundsätzlich auch §§ 133, 157 BGB als allgemeine Auslegungsregel heranzuziehen, soweit nicht einseitige Verfügungen betroffen sind. Für vertragsmäßige Verfügungen folgt aus § 157 BGB eine stärker objektivierende Auslegung als bei einseitigen Testamenten, wonach der Erklärung jener Sinn zuzumessen ist, den sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers hat, die sich aber grundsätzlich auch am Wortlaut und am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren hat, solange und soweit nicht ein abweichendes Verständnis der Erklärenden feststellbar ist. Dies ist überzeugend, da Erbverträge der notariellen Beurkundung bedürfen (§ 2276 BGB) und deshalb davon auszugehen ist, dass dem Wortlaut aufgrund der Aufklärungs- und Belehrungspflicht des beurkundenden Notars (insbesondere § 17 BeurkG), wonach der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren hat und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben soll, besondere Bedeutung zukommen soll.
Soweit es sich bei der maßgeblichen Regelung um eine einseitige in einem Erbvertrag enthaltene Verfügungen handelt, gelten diese Grundsätze nicht, da derartige Verfügungen nicht am Vertragscharakter teilhaben und auch sonst wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind (§ 2299 Abs. 2 S. 1).
2. Erblasser hat keine Regelung getroffen
Hat der Erblasser keine entsprechende Regelung getroffen und lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln, wem der Erblasser die auf seine Beteiligung entfallenden Gewinne einer GmbH zuwenden möchte, stellen sich die Fragen, wem die entsprechenden Gewinne zustehen, in welchem Verhältnis sie u.U. aufzuteilen sind und ob sich eine Aufteilung bspw. durch entsprechende Beschlussfassung verhindern lässt.
a) § 101 Nr. 2 Hs. 2 BGB als Maßstab für die Verteilung von Gewinnen und Gewinnvorträgen
Erfolgte keine ausdrückliche Zuweisung von Gewinnen und Gewinnvorträgen von GmbH und lässt sich auch durch Auslegung nicht bestimmen, dass es dem Erblasserwillen entspricht, dem Vermächtnisnehmer den anteiligen laufenden Gewinn sowie etwaige Gewinnvorträge zuzuwenden, richtet sich die Vert...