Die Revision hat keinen Erfolg. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht erschienen war, durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurteil vom 23.5.2012 – IV ZR 250/11, ZEV 2012, 478 Rn. 4 m.w.N.).

I. Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf anteilige Kostenerstattung für die Erteilung des Erbscheins zu. Ein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich bestehe nicht, da im Verhältnis zur Gerichtskasse keine Gesamtschuld der Parteien bestehe. Ein Anspruch aus § 2038 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass die Klägerin keine Einigung der Miterben über die Beantragung eines Erbscheins dargelegt habe. Ein Fall der Notgeschäftsführung sei ebenfalls nicht gegeben. Ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 BGB scheide aus, da auch nach dem Vortrag der Klägerin die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Beantragung eines Erbscheins nach dem Tod des Vaters abgelehnt hätten. Auch bestehe kein Anspruch der Klägerin aus § 2039 BGB i.V.m. § 683 BGB. Schließlich komme – anders als vom Amtsgericht angenommen – kein Anspruch aus § 684 BGB i.V.m. § 812 BGB in Betracht. Diese Vorschriften könnten nicht als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch herangezogen werden, da der Vorrang des § 2038 BGB einen Ausgleich der Miterben für eigenmächtige Maßnahmen nach allgemeinen Vorschriften ausschließe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beantragung des Erbscheins unter Umständen ohnehin hätte erfolgen müssen. So stehe nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführe, auch dann kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.2019 – V ZR 254/17). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da § 2038 Abs. 1 BGB eine ähnliche Regelung wie § 21 Abs. 4 WEG enthalte.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich, aus § 2038 Abs. 1 BGB oder aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB auf Erstattung der anteiligen Kosten für die Beantragung des Erbscheins zusteht.

2. Lediglich im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der Bereicherung gemäß § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 BGB hat.

a) Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. In der Beantragung des Erbscheins durch die Klägerin für die Erbengemeinschaft liegt ein jedenfalls auch fremdes Geschäft. In diesen Fällen wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (vgl. BGH, Urteile vom 2.11.2006 – III ZR 274/05, NJW 2007, 63 Rn 15; vom 20.6.1963 – VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28 juris Rn 14).

b) Unzutreffend vertritt das Berufungsgericht sodann allerdings die Auffassung, ein Anspruch aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 BGB komme wegen des Vorrangs des § 2038 BGB nicht in Betracht, weil dieser einen Ausgleich der Miterben für eigenmächtige Maßnahmen nach allgemeinen Vorschriften ausschließe. Eine derartige Sperrwirkung des § 2038 BGB für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht. § 2038 BGB regelt ausschließlich die Verwaltung des Nachlasses. Diese steht den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Ferner ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB). § 2038 Abs. 2 BGB verweist hierzu auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Nicht ausgeschlossen wird von der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses in § 2038 BGB ein auf anderen Rechtsgrundlagen beruhender Anspruch eines Miterben gegen die übrigen auf Aufwendungsersatz oder Herausgabe einer Bereicherung. Entsprechend findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats und einhelliger Auffassung im Schrifttum das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag neben § 2038 BGB Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 25.6.2003 – IV ZR 285/02, ZEV 2003, 413 unter 2 b [juris Rn 12]; vom 20.5.1987 – IVa ZR 42/86, NJW 1987, 3001 juris R...

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