II.
1. Die im Namen der Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, führt in der Sache aber zu keinem Erfolg.
a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO.
Hat sich das Grundbuchamt zum Erlass einer Zwischenverfügung entschieden, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist, § 18 Abs. 1 S. 2 GBO. Das Grundbuchamt hat eine solche Zwischenverfügung nicht erlassen. Auch wenn sein Schreiben vom 23.4.2020 der äußeren Form nach einer Zwischenverfügung entspricht – Angabe des Hindernisses, Bezeichnung der Mittel zur Beseitigung und Fristsetzung –, hat das Grundbuchamt doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es § 18 GBO nicht zur Grundlage machen wollte. Dass der Notar in seiner Beschwerdeschrift das Schreiben des Grundbuchamts dennoch als Zwischenverfügung bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen.
Liegt kein rückwirkend behebbarer Mangel des Antrags vor, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht; vielmehr ist der Antrag sogleich zurückzuweisen. Ansonsten erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 18 Rn 8). So ist es, wenn die zum Vollzug eines Antrags erforderliche Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen, § 19 GBO, noch nicht erklärt worden ist (BGH, WM 2017, 1072, 1073; Senat, Beschl. v. 8.7.2020 - 1 W 35/20, NZG 2020, 1033, 1034).
Im Ergebnis zutreffend hat das Grundbuchamt erkannt, dass dem Vollzug des Löschungsantrags Hindernisse entgegenstehen, die nicht rückwirkend beseitigt werden können.
b) Die Löschung einer Grundschuld erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht betroffen ist, bewilligt, § 19 GBO, und der Eigentümer des Grundstücks der Eintragung des Löschungsvermerks, § 46 Abs. 1 GBO, zustimmt, § 27 S. 1 GBO.
aa) Der Eigentümer muss die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld nicht persönlich abgeben. Die Erklärung kann auch von einem Vertreter abgegeben werden. Vorliegend ist dies zwingend, weil die als Eigentümerin eingetragene Beteiligte zu 1 selbst nicht handlungsfähig ist.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird, sofern nicht abweichende Regelungen getroffen werden, grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, §§ 714, 709 BGB. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet, dass die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragenen Personen Gesellschafter und darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, § 899a S. 1 BGB (BGH, WM 2017, 2071, 2073).
Diese Vermutung besteht lediglich noch in Bezug auf den Beteiligten zu 2, der die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld auch erklärt hat. Ansonsten ist die Vermutung aufgrund des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts Mitte vom 19.6.2017 widerlegt.
An Stelle des verstorbenen Gesellschafters haben nun seine Rechtsnachfolger die Zustimmung gem. § 27 S. 1 GBO für die Beteiligte zu 1 zu erklären.
bb) Zutreffend hat das Grundbuchamt vor Löschung der Grundschuld die Eintragung der Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters für erforderlich erachtet.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist, § 39 Abs. 1 GBO. Bei der Löschung einer Fremdgrundschuld muss neben dem Gläubiger auch der zustimmende Eigentümer voreingetragen sein (Böttcher, MittBayNot 2019, 346, 348; ders., in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 28 Rn 110; Demharter, a.a.O., § 27 Rn 25; Bauer/Schaub/Schäfer, GBO, 4. Aufl., § 27 Rn 51; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 27 GBO Rn 13). § 39 Abs. 1 GBO erfasst alle von einer Eintragung Betroffenen, insbesondere auch die nur mittelbar davon Betroffenen. Das ist der Eigentümer bei der Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts (Demharter, a.a.O., Rn 13).
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Anordnungen in §§ 899a, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschl. v. 19.7.2011 - 1 W 491-492/11, FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drs. 16/13437, S. 24). Das Grundbuch wird deshalb hinsichtlich der Gesellschafter als unrichtig behandelt (Meikel/Böhringer, a.a.O., § 47 Rn 259).
Danach wird von dem Erfordernis der Voreintragung, § 39 Abs. 1 GBO, nicht nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst als Inhaberin des betroffenen Rechts, sondern auch deren Gesellschafter erfasst.
(2) Hingegen findet § 39 Abs. 1 GBO keine Anwendung, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts ei...