Die Vorteile des Modells liegen vor allem darin, dass keine fremdbestimmte Erbengemeinschaft mit all ihren Abwicklungsschwierigkeiten entsteht.[35] Sozialrechtlich erscheint das Modell zunächst ebenfalls unproblematisch.[36]

[35] Grziwotz, ZEV 2002, 409; Braun, Nachlassplanung § 2 Rn 146; Gockel, Notarformulare Sonderfälle, § 2 Rn 121.
[36] Grziwotz, ZEV 2002, 409; Braun, Nachlassplanung § 2 Rn 146; Gockel, Notarformulare Sonderfälle, § 2 Rn 123.

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