Erblasser mit behinderten Angehörigen bewegt bei der Gestaltung ihrer Vermögensnachfolgeplanung häufig der Wunsch, das Verbleiben des behinderten Angehörigen in einer ihm vertrauten häuslichen Umgebung zu sichern. In diesen Fällen ist zu überlegen, das Vermächtnis als Wohnungsrechtsvermächtnis auszugestalten.[17] Das Wohnungsrechtsvermächtnis ist nicht pfändbar und gem. § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB auch nicht auf den Sozialleistungsträger übertragbar.[18] Es muss grds. höchstpersönlich ausgeübt werden, wobei die Gestattung der Mitnutzung durch Pflegepersonen im Einzelfall Sinn macht und nach § 1093 Abs. 2 BGB ausgestaltet werden kann, um die Überleitung etwaiger Mietzinsen auf den Sozialleistungsträger auszuschalten.[19]

Auch bei der Zuwendung eines Wohnungsrechtsvermächtnisses ist allerdings darauf zu achten, dass das Vermächtnis mindestens die Grenze des Gesamtpflichtteils erreichen muss, um die Überleitungsgefahr eines Pflichtteilsrestanspruchs nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB auszuschalten. Gegebenenfalls muss das Wohnungsrechtsvermächtnis mit einem weiteren liquiden Quotenvermächtnis kombiniert werden, damit zumindest die Pflichtteilsgrenze erreicht wird.[20] Es kann dann nach Vorschlag der Verfasserin wie folgt formuliert werden:

 

"Sollte das Wohnungsrechtsvermächtnis wertmäßig hinter dem Gesamtpflichtteil zurückbleiben, wird zusätzlich ein weiteres Vermächtnis in Form eines baren Geldbetrages angeordnet. Das Geldvermächtnis entspricht dabei dem Fehlbetrag zwischen dem Wert des Wohnungsrechtsvermächtnisses und dem Gesamtpflichtteil des Begünstigten."

Problematisch können sich zudem Fälle erweisen, in denen der Behinderte das Wohnungsrechtsvermächtnis nicht (mehr) persönlich ausüben kann. Sinnvoll ist die Aufnahme einer Regelung (auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB) in die letztwillige Verfügung, dass das Wohnungsrechtsvermächtnis in diesen Fällen entfällt. Auch hier ist eine Kombination mit einem liquiden Aufstockungsvermächtnis und Ersetzungsbefugnis sinnvoll.[21]

[17] Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 14 Rn 6472; Horn/Bienert, Anwaltsformulare Testamente § 21 Rn 60; Ruby/Schindler, Behindertentestament, S. 118 Rn 195 ff.
[18] Horn/Bienert, Anwaltsformulare Testamente § 21 Rn 60.
[19] Horn/Bienert, Anwaltsformulare Testamente § 21 Rn 60.
[20] Braun, Nachlassplanung § 2 Rn 132.
[21] Braun, Nachlassplanung § 2 Rn 132.

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