Der Hilfeempfänger ist zunächst gehalten, sein Einkommen und das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, ehe er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen darf (Nachranggrundsatz gem. § 2 SGB XII).
Die Frage der Abgrenzung zwischen Positionen, die dem Einkommen und solchen, die dem Vermögen zuzurechnen sind, ist im Rahmen der Gestaltung von Behindertentestamenten deshalb relevant, weil dem Sozialleistungsträger der Zugriff auf Positionen, die zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) zählen, grds. verwehrt ist, während der Hilfeempfänger sein restliches Vermögen und sein Einkommen i.d.R. zum eigenen Lebensunterhalt einsetzen muss.
Das SGB XII definiert in § 82 Abs. 1 SGB XII lediglich den Begriff des Einkommens. Hierzu rechnen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit den gesetzlich beschriebenen Ausnahmen, die zur Bestreitung des gegenwärtigen Lebensbedarfs vorgesehen sind. Was zum Vermögen rechnet, wird nicht beschrieben, sondern vom Gesetzgeber als bekannt vorausgesetzt. Negativ unterfallen dem Vermögen also alle in Geld schätzbaren, verwertbaren Güter mit einer gewissen Wertigkeit, soweit sie nicht zum Einkommen gehören. Zur Abgrenzung werden von Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten. Die h.M. in der Literatur und die höchstrichterliche Rechtsprechung folgen der sog. Zuflusstheorie. Danach rechnen zum Einkommen unabhängig von Herkunft oder Rechtsgrund alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die im Bedarfszeitraum zufließen. Fließen dem Behinderten Werte aus einer Erbschaft oder einem Vermächtnis zu, hängt die Zurechnung zum Einkommen oder zum Vermögen daher vom Zeitpunkt des Vermögensanfalls ab. Das BSG hat dies im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II so entschieden. Für Leistungen nach dem SGB XII gelten entsprechende Kriterien.
Im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen gilt daher Folgendes: Fällt dem Hilfebedürftigen eine Erbschaft oder ein Vermächtnis an und nimmt er zu diesem Zeitpunkt bereits staatliche Leistungen in Anspruch, rechnet der Erwerb von Todes wegen zu seinem Einkommen und muss grds. verwertet werden. Der Sozialleistungsträger hat allerdings im Rahmen einer geglückten Vermögensnachfolgeplanung im Rahmen eines Behindertentestaments wegen §§ 2205, 2211 Abs. 1, 2214 BGB keine Möglichkeit, auf die vorrangige Verwertung der Nachlasssubstanz oder der Erträge bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zu verweisen. Die Zuwendungen, die der Testamentsvollstrecker dem Behinderten aus der Erbschaft zukommen lässt, sind nach den Anordnungen in der letztwilligen Verfügung so ausgestaltet, dass sie sozialrechtlich unschädlich sind.