Am 8.10. und 9.10. fand in Heidelberg das 24. Deutsche Erbrecht-Symposium statt. Auch in diesem Jahr wurde die Veranstaltung als Hybridveranstaltung angeboten, vor Ort mit 59 Teilnehmern. Es herrschte eine Atmosphäre wie im Fernsehstudio. Moderiert wurde die Veranstaltung von Herrn FAErbR Michael Rudolf und Herrn FAErbR Jan Bittler.
Eröffnen durfte erstmals Herr FAErbR Dr. Dietmar Kurze. Mit Witz und Charme begann er seinen Vortrag zu den verschiedenen Vermächtnisarten. Er erörterte insbesondere die Möglichkeit der flexiblen und genauen Gestaltung sowie die Sicherung der Durchsetzung des Erblasserwillens. Daneben referierte er zum Gläubigerschutz und zur Abgrenzung zur Auflage oder (überquotalen) Teilungsanordnung. Hervorgehoben wurde zuletzt das Supervermächtnis nebst entsprechender Nutzung der Freibeträge.
Im fliegenden Wechsel betrat sodann Herr FAStR Dr. Marc Jülicher die Bühne, um die Fäden aufzugreifen und die steuerrechtliche Bedeutung der Vermächtnisse nebst diesbezüglicher BFH-Rechtsprechung zu erörtern. Es folgte ein Schlenker zum Vindikationslegat und zur Begünstigungsmöglichkeit des Verschaffungsvermächtnisses, das nicht in den Nachlass fällt. Die Problematik von zeitkritischen Zwischenerwerben sowie die Gewinnrealisierung beim Durchlaufen der Erbschaft und Doppelbesteuerungen bei Vor- und Nachvermächtnissen wurden ebenfalls besprochen.
Nach der Kaffeepause übernahm Herr Prof. Dr. Matthias Loose das Mikrophon und es begann die jährliche Reise durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Dargelegt wurde u.a. die nunmehrige eingeschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 6 ErbStG) und die daraus resultierenden Problematiken. Sodann folgten Ausführungen zu der Übertragung von Betriebsvermögen und Zuwendungen aus dem Vermögen eines Dritten.
Herr FAErbR Dr. Hans Hamman begann nach der Mittagspause mit seinem Vortrag zu den Neuheiten des Behindertentestaments. Es wurden die vier Phasen der Vermögensbildung und -erhaltung erläutert nebst Besserstellung des Behinderten in der zweiten und dritten Phase: Das nicht geschützte Eigen- und Schonvermögen des Erblassers zu Lebzeiten, die Erbschaft nach dem erstversterbenden Elternteil, die Erbschaft nach dem letztversterbenden Elternteil sowie die Nacherbschaft. Es besteht, wie liebevoll genannt, ein "Käseglockeneffekt" zur Sicherung des Vermögens. Zuletzt wurde die dritte Reformstufe, welche seit dem 1.1.2020 in Kraft getreten ist, des Bundesteilhabegesetzes gestreift, das Verbesserungen zur Erhaltung des Vermögens und Einkommens von Behinderten vorsieht.
Sodann stellte Herr Steffen Logisch die Tätigkeit eines professionellen, in der Regel juristisch oder historisch vorgebildeten, Erbenermittlers vor. Er legte u.a. die Tätigkeit mit Auslandsbezug nebst Beschaffung von ausländischen Personenstandsurkunden, die Recherche von Rechtsnachfolgern sowie die Möglichkeit der weiteren Unterstützung durch seine Firma dar.
Der letzte Vortrag am ersten Tag erfolgte durch Frau FAinErbR Dr. Stephanie Herzog, die die aktuelle Rechtsprechung und deren Anwendung in der Praxis erörterte. Beleuchtet wurden u.a. die Berücksichtigungsfähigkeit von Grabpflegekosten im Pflichtteilsrecht, der postmortale Zugang zu Onlinekonten, die Problematik einer widerstreitenden Erbprätendentenfeststellungsklage und die Möglichkeit, den erteilten Erbschein zwischenzeitlich zur Akte zu nehmen, die Verwendung von über den Tod hinaus geltenden Vorsorgevollmachten sowie die Auseinandersetzung einer Vor- und Nacherbschaft.
Nach einem spannenden Tag mit juristisch abwechslungsreichen Themen wurden alle in den Feierabend entlassen.
Am nächsten Morgen referierte zum zweiten Mal auf dem Heidelberger Erbrechtssymposium Herr Prof. Dr. Anatol Dutta zur aktuellen Rechtsprechung zur EuErbVO, wobei im letzten Jahr insgesamt mehr Entscheidungen als in den Jahren zuvor ergingen. Der Augenmerk lag auf der fingierten Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO, der konkludenten Unzuständigkeitserklärung von Gerichten und die (laut Generalanwalt) sodann nicht mehr zu prüfende Zuständigkeit des anderen Gerichts, sowie die Rechtsprechung des OGHs zum gemeinschaftlichen Ehegattentestament nach deutschem Recht und Subsumierung unter Art. 25 EuErbVO.
Im Anschluss wurde von Herrn FAErbR und Notar Dr. Pierre Plottek Legal Tech und Erbrecht näher beleuchtet, sowie die Frage, ob sich dies widerspricht oder ergänzt. Die Möglichkeiten der Verbraucher, sich im Alltag eine Hilfestellung ohne anwaltliche Beratung lediglich durch Eingabe von Informationen zu suchen, wurden aufgezeigt. Per Mausklick können bspw. Vertragstexte, Testamentsentwürfe oder Aufforderungsschreiben erlangt werden. Ein Rechtsanwalt kann u.U. nachgeschaltet werden. Auch besteht die Möglichkeit durch den Anbieter auf die notwendige Anpassung der Texte nach Rechtsänderungen per Nachricht hinzuweisen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit smart law in Zukunft genutzt wird.
Den letzten Vortrag hielt traditionell Herr Vor...