II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.12.2020, in dem sich das Nachlassgericht zutreffend mit den Argumenten der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat, keinen Erfolg.
Der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für die Beteiligte zu 1) aufgrund der Anordnung im einseitigen Testament des Erblassers vom 12.4.2019 stehen keine bindenden wechselbezüglichen Verfügungen des Erblassers in dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 21.3.1997 entgegen, weil es sich bei der dortigen unbeschränkten Einsetzung der gemeinsamen Tochter um keine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 BGB handelt, die mit dem Vorversterben der Ehefrau im Jahre 2009 gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB unwiderruflich geworden wäre. Der Erblasser konnte die Einsetzung der Beteiligten zu 2) als seine Alleinerbin daher wirksam ganz oder zum Teil durch die Aussetzung von Vermächtnissen und die Anordnung der Testamentsvollstreckung widerrufen.
Eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (vgl. BayObLG, Beschl. v. 2.7.1985 – BReg 1 Z 42/85, RPfleger 1985,445, Rn 46 m.w.N.; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Auflage, § 2270 Rn 1 m.w.N.; Staudinger/Kanzleiter, (2019) BGB, § 2270 Rn 4; S.Kappler/T.Kappler – kurz: Kappler in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 2270 Rn 1 f., jew. m.w.N.). Enthält das Testament – wie hier – keine ausdrückliche Bestimmung über die Wechselbezüglichkeit, ist diese durch Auslegung zu bestimmen. Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes gewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher außerhalb der Testamentsurkunde, soweit sie im Testament angedeutet wurden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen. Danach liegen hier keine hinreichenden Tatsachen vor, aufgrund derer eine entsprechende Feststellung getroffen werden könnte.
1. Dafür reicht es nicht aus, dass sich die Eheleute der Form des gemeinschaftlichen Testamentes bedient und in der Wir-Form erklärt haben, die Beteiligte zu 2) als ihre gemeinsame Tochter zu ihrer Alleinerbin einzusetzen. Dies zeigt zwar unzweifelhaft einen entsprechenden übereinstimmenden Willen auf, lässt aber keinen hinreichenden Schluss auf die Wechselbezüglichkeit zu. Denn auch im gemeinschaftlichen Testament verfügt jeder Erblasser stets einseitig nur über sein Vermögen für den Fall des Todes, so dass rechtlich zwei einseitige Verfügungen von Todes wegen vorliegen (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., Einf. vor § 2265 Rn 1). Die Unterschiede zum einseitigen Testament liegen darin, dass die beiden Verfügungen von Todes wegen so miteinander verknüpft werden können, dass sie in ihrem Bestand voneinander abhängig sind (§ 2270 BGB) und nur noch eingeschränkt widerrufen werden können (§ 2271 BGB). Diese Bindungswirkung ist den Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament aber nicht immanent; sie muss positiv festgestellt werden, sofern nicht im Zweifelsfall die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB eingreift. Diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil die Ehegatten ausschließlich Verfügungen zugunsten Dritter – ihrer Tochter und deren Ersatzerben – getroffen haben.
2. Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschl. v. 10.7.2018 – 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn 14; Beschl. v. 19.12.2014 – 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn 14; OLG München, Urt. v. 10.12.2008 – 20 U 2303/08, – ErbR 2009, 259-263, Rn 99; BayObLG, Beschl. v. 4.3.1996 – 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn 14; Kappler a.a.O. Rn 5; Burandt/Rojahn/Braun, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn 26 m.w.N.). Denn in der Regel wird mit derartigen Formulierungen lediglich auf den gemeinsamen Testierwillen hingewiesen. Aus diesem gemeinsamen Testierwillen folgt nicht bereits der Wille, die Verfügung des einen Ehegatten von der Verfügung des anderen inhaltlich abhängig zu machen (BGH, Urt. v. 16.6.1987 – IVa ZR 74/86, NJW-RR 1987, 1410, Rn 11). Dies gilt auch für gleichlautende gerichtete Verfügungen. Diese können zwar auf Wechselbezüglichkeit hindeuten, wobei es aber weiterer Anknüpfungspunkte bedarf (Palandt/Weidlich, a.a.O. Rn 5; Kappler, a.a.O. Rn 5). Diese können nicht schon aus der verwendeten Formulierung "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" hergeleitet werden, da diese zunächst der Umschreibung des zu vererbenden Gegenstandes dient. Die Formulierun...