Die Beschwerde ist teilweise begründet.
I.
Die Vergütung des Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter in der Zeit von seiner Bestellung am 17.12.2014 bis zur Aufhebung der Nachlassverwaltung am 19.12.2017 war gemäß § 168 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 1987, 1975 BGB auf insgesamt 46.410 EUR festzusetzen (= 600 Stunden x 65 EUR pro Stunde +19 % Umsatzsteuer).
Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt der vorgetragene Sachverhalt nur eine Schätzung der angemessenen Vergütung auf diesen Betrag.
1.
Der am 19.12.1946 geborene und am 24.5.2013 verstorbene Erblasser wurde von der Beteiligten zu 1, seiner Ehefrau, allein beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Tostedt vom 30.8.2016).
Mit eigenhändig geschriebenem und unterschriebenem "Testament" vom 4.12.2012 (Bl. 223 Bd. I d. A.) bestimmte der Erblasser:
"Ich … vermache mein Vermögen wie folgt:"
1. G. GmbH … H.
Die Anteile von Herrn A. K. … sollen von jetzt 10 % auf 80 % erhöht werden. Die restlichen 20 % sollen an Lena (Beteiligte zu 1) gehen.
2. F. H. GmbH
80 % der Anteile gehen an (Beteiligte zu 1)
20 % an Herrn A. K.
3. Bierlokal G., …
Das G. vererbe ich der KKI,
K-Initiative Buchholz
4. Mein restliches Vermögen soll an (die Beteiligte zu 1) gehen.“
Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 (Bl. 1 ff. Bd. I d. A.) beantragte die K-Initiative die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Vermächtniserfüllung. Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag als Begehren auf Nachlassverwaltung im Sinne von § 1975 BGB ausgelegt (Bl. 3 Bd. I d. A.), mit Beschl. v. 17.12.2014 Nachlassverwaltung angeordnet (Bl. 4 Bd. I d. A.) und den Beteiligten zu 2 als Nachlassverwalter zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses mit der Begründung bestellt, "eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (sei) bis zur Klärung der Erbberechtigung derzeit nicht gesichert" und "die Befriedigung der Nachlassgläubiger erschein(e) durch das Verhalten der Erben gefährdet".
Die dagegen gerichtete Beschwerde der K-Initiative hat diese mit Schriftsatz vom 13.1.2015 zurückgenommen. Die Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 29.1.2015 erklärt, an der angeordneten Nachlassverwaltung festzuhalten, die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19.12.2017 aufgehoben worden ist (Bl. 32 Bd. X d. A.).
Mit Schriftsatz vom 11.2.2019 (Bl. 192-217 Bd. X d. A.) hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung seiner Vergütung als Nachlassverwalter nach folgender Berechnung beantragt:
Konstituierungsgebühr
1,5 % von 18.923.000 EUR (Bl. 193 Bd. X d.A.) 283.845,00 EUR
Zuschlag für aufwendige Grundtätigkeit wegen der besonderen Maßnahmen
zur Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses (2/10 von 283.845,00 EUR =) 56.769,00 EUR
Zuschlag für die Auseinandersetzung des Nachlasses durch Erfüllung der Vermächtnisse 56.769,00 EUR
Zuschlag für komplexe Nachlassverwaltung resultierend aus den Schwierigkeiten bei der Verwaltung des Nachlasses, auch gerade wegen der vielen Rechtsstreitigkeiten 56.769,00 EUR
Zuschlag für aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgaben, hier Mitwirkung an der Umstrukturierung der Gesellschaften 56.769,00 EUR
Zuschlag für Steuerangelegenheiten aufgrund der komplexen Materie mit mehreren Steuerberatern, Befassung der steuerlichen Auswirkungen und der Erbschaftssteuer 56.769,00 EUR
Summe 567.690,00 EUR
25 % Abschlag, weil die Nachlassverwaltung keine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses beinhaltet hat – 141.922,50 EUR
Differenz 425.767,50 EUR
gerundet 425.000,00 EUR
+ 19 % Umsatzsteuer beantragter Betrag 505.750,00 EUR
2. Dem Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2 steht nicht entgegen, dass bei Eingang des Vergütungsantrags mehr als 15 Monate seit Beginn der Tätigkeit vergangen waren. Denn die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters (Beschluss des BGH vom 14.3.2018 zu IV ZB 16/17, zitiert nach juris, dort Rn 11).
3.Nach § 1987 BGB kann "der Nachlassverwalter … für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen". Bei der Festsetzung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Diese Vorschrift regelt den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters nach Grund und Höhe eigenständig und abschließend. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht. Bei der Bemessung kann mangels entgegenstehender Bestimmungen in § 1987 BGB auf die in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB für die Vergütung des Klägers genannten Kriterien, also auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden, weil die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlasspflegschaft ist. Die Vergütung kann nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden (Beschluss des BGH vom 14.3.2018 zu IV ZB 16/17, zitiert nach juris, dort Rn 11, 12, 22 und 23 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist aber auch der "Gesamtbetrag aller vom Verwalter erfüllten oder sichergestellten Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der von ihm erfolgreich abgewehrten Ansprüche vermeintlicher...