Praxisrelevante Themen, erläutert von namhaften Experten. Das 25. Deutsche Erbrecht-Symposium am 7. und 8. Oktober diesen Jahres in Heidelberg war ein großer Informationsgewinn sowie sehr netter Austausch unter Kollegen. FAErbR Michael Rudolf, Vorstand der DVEV, stimmte das Publikum schon bei seiner Eröffnung auf spannende zwei Tage ein. Anschließend führte FAErbR Jan Bittler kompetent und beschwingt durch das Programm.
Die Ehre des ersten Vortrags gebührte Walter Krug, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. In seinen Ausführungen stellte er anschaulich dar, was die aktuelle Praxis bewegt. Insbesondere könne es laut Krug vermehrt zu Fallkonstellationen kommen, in denen das Güter- und Erbrecht der Ukraine mitbedacht werden müsse.
Zudem stellte Krug Ausstattung und Schenkung vergleichend gegenüber. Die Ausstattung habe deutliche Vorteile im Hinblick auf den sog. Sozialhilferegress. Ziel sei es, die wirtschaftliche Selbstständigkeit des eigenen Kindes zu ermöglichen.
Abschließend ging Krug darauf ein, wie § 2057a BGB – der Ausgleich besonderer Leistungen eines Abkömmlings für den Erblasser – gerichtlich geltend zu machen sei. "Die richtige Klageform ist die Feststellungsklage." Dabei ergehe der Antrag analog zum Schmerzensgeld, d.h. der Betrag werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch mit einem zu benennenden Mindestbetrag.
Nach der Kaffeepause berichtete Prof. Dr. Matthias Loose, Richter am Bundesfinanzhof, über Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Er legte den Teilnehmern dar, wie der Begriff der "Unverzüglichkeit" des § 13 ErbStG nach Ansicht des BFH auszulegen sei, um anschließend auf die Beendigung der Selbstnutzung im Urt. v. 1.12.2021 – BFH Az. II R 18/20 einzugehen. Mit dem Publikum diskutierte er angeregt darüber, ob eine Übertragung von Wohneigentum von einer Witwe oder einem Witwer an ein Kind innerhalb der Zehnjahresfrist und unter Nießbrauchsvorbehalt für den Überträger steuerbefreit möglich sei, wenn der Abkömmling zur Pflege des hinterbliebenen Elternteils bereits in das Haus eingezogen ist. Die BFH Rechtsprechung, dass eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt innerhalb der Zehnjahresfrist zum Entfallen der Steuerfreiheit führt, scheine in einem solchen Fall nicht anwendbar. Denn es komme stark darauf an, ob der Hinterbliebene die Immobilie selbst nutzen könne, was im Pflegefall faktisch kaum gegeben sei.
Das Publikum wollte auch wissen: Wie ist die Rechtslage, wenn der Witwer oder die Witwe das Wohneigentum zur Abgeltung des Pflichtteils an ein Kind überträgt? Die Antwort von Prof. Dr. Matthias Loose: "Hier scheidet die Befreiung nach § 13 ErbStG wahrscheinlich aus."
Nach der Mittagspause folgte der kurzweilige Vortrag von FAErbR Stephan Rißmann. Er stellte aktuelle Rechtsprechung zur Testamentsvollstreckung vor und beschäftigte sich u.a. mit der Frage, ob ein Notar zum Testamentsvollstrecker durch privatwirtschaftliches Testament ernannt werden kann, wenn er zuvor das Testament mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung beurkundet hat. Darüber hinaus setzte sich Rißmann mit der Frage der Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers sowie der Sachmängelhaftung des Testamentsvollstreckers auseinander. Zudem führte er aus, dass die Beantragung eines Erbscheins durch den Testamentsvollstrecker einen Schaden in Höhe der Gebühren des Nachlassgerichts verursacht, wenn die Erben eine gemeinnützige Organisation sind. Diesen Schaden hat der Testamentsvollstrecker persönlich zu erstatten.
Es folgte FAErbR Dr. Hans Hammann, der zum Thema "Pflichtteilsstrafklauseln" präsentierte. Seine ausdrückliche Empfehlung: Rechtsfolgen für den zweiten Erbfall sollten bereits im gemeinschaftlichen Testament geregelt werden. Dabei geht es z.B. um das Anwachsen des freiwerdenden Erbteils oder die freie Verfügbarkeit des länger lebenden Ehegatten.
Hammann appellierte dafür, Auslegungsprobleme von vornherein zu verhindern, indem in einem Testament sowohl benannt wird, wann etwas geschehen soll (positive Seite), als auch, wenn etwas nicht geschehen soll (negative Seite). Darüber hinaus betonte er die Wichtigkeit, Ziele des Mandanten bzw. Erblasser eindeutig zu ermitteln.
Problembewusstsein schaffte FAinErbR Dr. Eva Kreienberg mit ihrem Vortrag zu missglückten Vermächtnissen. Dazu stellte sie zunächst beim sog. Inventur-Testament die Abgrenzungsproblematik zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisnehmerstellung dar. Unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung erläuterte Kreienberg, wann von einer Erbeinsetzung und wann von einem Vermächtnis auszugehen ist.
Es folgte die Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung (Zuweisungs-Testament). Wichtig war hier der Hinweis auf die Anfechtung wegen Irrtums nach § 2306 Abs. 1 BGB. Abschließend ging FAinErbR Dr. Eva Kreienberg auf Wiederverheiratungsklauseln ein und stellte mögliche Gestaltungsvarianten vor. "Grenze ist immer die Sittenwidrigkeit", betonte sie. Außerdem sei das sog. Zeitmoment zu beachten. Kreie...