Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Senat hält das Urteil des LG jedenfalls im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6.4.2021, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Das weitere Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.
I.
Die Klage ist als positive Feststellungsklage zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO, im Ergebnis aber unbegründet.
1. Das für die Zulässigkeit der positiven, auf Feststellung des eigenen Erbrechts gerichteten Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da das Erbrecht nach einer verstorbenen Person ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt (BVerfG ZEV 2006, 74; BGH ZEV 2010, 468; Krätzschel, in: NK/Erbrecht, 2. Aufl. 2019, § 256 ZPO Rn 12).
2. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrer Klage die (negative) Feststellung begehrt, die Beklagte sei ihrerseits nicht Erbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden, legt der Senat den Klageantrag der Klägerin dahin aus, dass es sich insoweit (lediglich) um die Kehrseite ihres positiven Feststellungsantrages handelt. Soweit eine Erbenstellung der Klägerin bestünde, wäre die Beklagte nicht Erbin. Allerdings besteht für den Fall, dass die Klägerin nicht Erbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden ist, kein weitergehendes Feststellungsinteresse der Klägerin an der Feststellung, dass die Beklagte ihrerseits nicht Erbin geworden ist, denn diese Feststellung würde dann nicht mehr das konkrete Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter betreffen; eine inter-omnes-Wirkung kommt nicht in Betracht. Mithin wäre eine solche negative Feststellungsklage bereits unzulässig und deswegen abzuweisen. Der Senat legt den klägerischen Antrag daher im vorgenannten Sinne aus.
3. Der Zulässigkeit dieser Feststellungsklage steht dabei ebenfalls nicht entgegen, dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren mit seinen weiteren Beteiligten, hier namentlich der Ersatzerbin hat (BGH, a.a.O.). Insoweit teilt der Senat die Ansicht des BGH (a.a.O.), dass dies in die Risikosphäre des Erbprätendenten fällt, der mit seiner Klage nicht alle übrigen Erbprätendenten verklagt.
II.
Die Klage ist aber unbegründet, da das klageabweisende Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die am 18.3.2014 verstorbene Erblasserin beerbt hat, da feststeht, dass die Klägerin die Erblasserin jedenfalls nicht beerbt hat.
Eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung durch das Erstgericht ist nicht festzustellen.
1. Seiner Rechtsauffassung legt der Senat folgende allgemeine Grundsätze zugrunde:
Im Hinblick auf den Prüfungsumfang bei der Feststellungsklage und die Auswirkungen der teilweisen Nichtigkeit testamentarischer Verfügungen
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Bei der Feststellungsklage kennzeichnet regelmäßig das behauptete (materielle) Recht den Streitgegenstand: Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um ein absolutes Recht handelt, da ein solches die Möglichkeit ausschließt, "dass dem (beklagten) Rechtssubjekt ein zweites Recht mit demselben Inhalt zustehen könnte" (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Einleitung Rn 76). |
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Während nach § 139 BGB die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in der Regel zur Gesamtnichtigkeit führt, bestimmt § 2085 BGB umgekehrt, dass die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen grundsätzlich nicht berührt (MüKo-BGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, § 2085 BGB Rn 1). |
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§ 2085 BGB wird auch auf einzelne Verfügungen angewandt, die vom Gegenstand her (quantitativ) teilbar sind. Die Vorschrift kann z.B. dann zum Tragen kommen, wenn die Einsetzung des Heimträgers gegen § 14 HeimG verstößt, aber zugleich ein Ersatzerbe bestimmt ist, der zum Zuge kommt, weil die Verfügung nur insoweit nichtig ist, als sie gegen das gesetzliche Verbot verstößt (Krätzschel, in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Aufl. 2019, § 9 Rn 26). |
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Der allgemeine Grundsatz der rechtlichen Unabhängigkeit mehrerer in einem Testament oder Erbvertrag enthaltener Verfügungen gilt auch für die Auflage: Die Unwirksamkeit der Auflage hat grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der beschwerten Zuwendung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) zur Folge, sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Willen des Erblassers anderes ergibt, § 2195 BGB (Grädler, in: BeckOGK/BGB, 1.2.2021, § 2195 Rn 1). |
Im Hinblick auf § 14 HeimG:
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Eine Umgehung der Verbo... |