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ZErb 12/2022, Testamentarische Gestaltung in Patchwork-F ... / 2. Sicherung der jeweils eigenen Kinder

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Was passiert ohne eine Verfügung von Todes wegen? Um die eigenen Kinder zu sichern, bedarf es vor allem für den zuerst versterbenden Elternteil einer Verfügung von Todes wegen. Denn dessen Kinder werden in einer Patchworkkonstellation "doppelt bestraft": Falls jeder Ehegatte beispielsweise zwei eigene Kinder hat und die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben, erben beim ersten Erbfall der überlebende Ehegatte die Hälfte und die Kinder je ¼ des Vermögens (§§ 1924, 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1 BGB).

Wenn der Ehemann zuerst verstirbt, hinterlässt er eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Ehefrau und seinen leiblichen Kindern. Bei Tod der Ehefrau erben nach gesetzlicher Erbfolge nur deren Abkömmlinge, das bedeutet, der hälftige Erbanteil, den sie nach dem Tod des Ehemanns erhalten hat, fällt ausschließlich an ihre Abkömmlinge, die Kinder des vorverstorbenen Ehemanns bleiben unberücksichtigt, d.h., die Hälfte "ihres Vermögens" geht ihnen verloren.

a) Erbeinsetzung des eigenen Kindes

Um das eigene Kind abzusichern, ist zunächst vorstellbar, das Kind als alleinigen Vollerben einzusetzen. Hieraus folgt aber das Problem, dass dem überlebenden Ehepartner die Nutzungen des Vermögens des Erblassers entzogen werden.

Darüber hinaus können sich ungewollte Folgen aus dem Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten ergeben. Der überlebende Ehepartner wird durch die Alleinerbeneinsetzung des Kindes enterbt und somit gem. § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. Eine Folge, die in der Regel von den Beteiligten nicht gewünscht wird.

Auch muss berücksichtigt werden, dass ein nicht verjährter Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten nach dessen Tod seinen Erben zukommt.

Die Vollerbeneinsetzung des jeweils eigenen Kindes ist auch unter güterrechtlichen Erwägungen nicht zu empfehlen. Hierbei ist zu beachten, dass, wenn die Ehe...

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