Wenn eine Stieffamilie gefestigt ist, so führt dies zum Gestaltungsziel der Gleichbehandlung möglichst aller Kinder, sowohl der eigenen als auch der des Partners und der gemeinsamen.

Gerade in diesem Fall ist eine letztwillige Verfügung wesentlich, da das gesetzliche Erbrecht die Stiefkinder nicht berücksichtigt.

In der Gestaltung sind dabei dieselben Aspekte wie in "Normalfamilien", nämlich insbesondere Pflichtteilsrechte oder Zugewinnausgleichsansprüche sowie auch erbschaftsteuerliche Nachteile, zu beachten.

Bei verheirateten Partnern bietet sich die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments an. Wichtig ist hier die genaue Bezeichnung, der als Nach- oder Schlusserben eingesetzten Kinder, da Formulierungen wie "unsere Kinder" ohne weitere Erklärungen zu Missverständnissen führen können.

Dabei können die Kinder entweder namentlich genannt werden oder es kann wie folgt formuliert werden:

Muster:

Zitat

Zu Schlusserben des Längerlebenden von uns bestimmen wir unsere Kinder. Unsere Kinder sind sowohl unsere gemeinschaftlichen Kinder als auch die Kinder eines jeden von uns aus früheren Beziehungen.

a) Pflichtteilsrecht

Zu ungewünschten Schwierigkeiten kann es dann kommen, weil das Pflichtteilsrecht nur den eigenen leiblichen und nicht den Stiefkindern zusteht. Um eine Gleichbehandlung von leiblichen und Stiefkindern sicherzustellen, sollten die Kindern Pflichtteilsverzichtserklärungen abgeben. Wenn diese Erklärungen nicht abgegeben werden, ist zu empfehlen, zumindest eine Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament aufzunehmen.

Muster:

Zitat

Sofern eines der Kinder gegen den Willen des Längstlebenden nach dem Tod des Ersteversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, so ist dieses Kind einschließlich seiner Abkömmlinge von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.

Da dieses Kind im zweiten Erbfall keine Pflichtteilsansprüche hat, ist die Strafklausel für den Fall der Anwendung bei Stiefkindern weitaus abschreckender als bei leiblichen Kindern.

Möglich ist hierbei auch, dem Längerlebenden die Freiheit einzuräumen, das Kind, das einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auszuschließen.

Muster:

Zitat

Macht eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend, so ist der Längerlebende frei, dieses Kind einschließlich seiner Abkömmlinge durch Verfügung von Todes wegen von der Schlusserbfolge auszuschließen.

b) Erbschaftsteuer

Zu beachten ist, dass im Erbschaftsteuerrecht die Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, und damit einen Steuerfreibetrag von 400.000 EUR haben (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dies gilt ohne Rücksicht auf das Alter des Stiefkinds und auch dann, wenn die das Stiefkindverhältnis begründende Ehe bereits vor dem Schenkungs- oder Erbfall geschieden wurde.

Das nur von einem Ehegatten adoptierte Kind ist ebenfalls im Verhältnis zum anderen Ehegatten Stiefkind.

Wenn der Erblasser seinen Abkömmling bedacht hat und dieser wegfällt, so ist im Rahmen der Auslegungsregel des § 2069 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass dessen Abkömmlinge bedacht sind, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Die h.M.[13] wendet diese Auslegungsregel analog an, wenn Ehegatten in einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, ohne zwischen gemeinsamen Kindern und Kindern nur eines von ihnen zu unterscheiden.

Eine Ersatzerbenstellung wird auch dann angenommen, wenn der leibliche Elternteil, der zum alleinigen Voll- oder Vorerben eingesetzt wurde, vorverstirbt.

[13] BGH FamRZ 2001, 993, 994; Grüneberg/Weidlich, § 2069 Rn 3.

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