Um das eigene Kind abzusichern, ist zunächst vorstellbar, das Kind als alleinigen Vollerben einzusetzen. Hieraus folgt aber das Problem, dass dem überlebenden Ehepartner die Nutzungen des Vermögens des Erblassers entzogen werden.

Darüber hinaus können sich ungewollte Folgen aus dem Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten ergeben. Der überlebende Ehepartner wird durch die Alleinerbeneinsetzung des Kindes enterbt und somit gem. § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. Eine Folge, die in der Regel von den Beteiligten nicht gewünscht wird.

Auch muss berücksichtigt werden, dass ein nicht verjährter Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten nach dessen Tod seinen Erben zukommt.

Die Vollerbeneinsetzung des jeweils eigenen Kindes ist auch unter güterrechtlichen Erwägungen nicht zu empfehlen. Hierbei ist zu beachten, dass, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nach dem Tod des Erstversterbenden der überlebende Ehepartner entweder den pauschalen Ausgleich des Zugewinns mittels Erhöhung der Erbschaft um ¼ Anteil gem. § 1371 Abs. 1 BGB geltend machen kann oder die Möglichkeit hat, neben dem kleinen Pflichtteil den konkret berechneten Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Kind des Verstorbenen geltend zu machen (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB).

Hier besteht die in der Regel nicht gewollte Möglichkeit, dass bei Tod des länger lebenden der Ehepartner dessen Kind einen noch nicht verjährten, konkreten Zugewinnausgleichsanspruch von dem Kind des Erstverstorbenen verlangen kann (§ 1371 Abs. 3 S. 1 BGB).

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