Das Ziel, den überlebenden Ehegatten bestmöglich abzusichern und ihm die Nutzung des Vermögens einzuräumen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des eigenen Kindes, wird am sinnvollsten durch gegenseitige Erbeinsetzung zu befreiten Vorerben erreicht.
aa) Vor- und Nacherbschaft
Muster:
Zitat
Der Erstversterbende beruft zu seinem alleinigen Erben den Längerlebenden von uns. Der Längerlebende soll jedoch nur Vorerbe sein. Dabei ist er von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Das jeweils voreheliche Kind des Erstversterbenden sollte zum Nacherben berufen werden, wobei verfügt werden soll, dass der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben anfallen soll.
Muster:
Zitat
Nacherbe des Erstversterbenden ist dessen jeweiliger Abkömmling. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherbenanwartschaft ist weder veräußerlich noch vererbbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt auf den Vorerben. Wenn der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, soll der Nacherbe Ersatzerbe sein. Für diesen Fall wird der Nacherbe Vollerbe des Erstversterbenden von uns.
Mit der gesonderten Verfügung auf den Tod des überlebenden Ehepartners wird erreicht, dass der einseitige Abkömmling des Überlebenden Vollerbe im Hinblick auf dessen Eigenvermögen wird. Zugleich wird durch den Eintritt der Nacherbfolge auf den Tod des Erstversterbenden dessen einseitiger Abkömmling Nacherbe, womit ihm das Vermögen des leiblichen Elternteils zufließt.
Möglich ist auch, die Vorerbschaft auf einen einzelnen Nachlassgegenstand zu beschränken. Dies kann insbesondere bei größeren Immobilienwerten angebracht sein.
Muster: Vorerbschaft auf einen einzigen Nachlassgegenstand
Zitat
Zu meinem alleinigen Erben berufe ich meinen Ehegatten Dieser wird jedoch nur Vorerbe. Von den Beschränkungen der 2113 ff. BGB ist er im gesetzlich zulässigen Rahmen befreit.
Im Wege des Vorausvermächtnisses erhält mein Ehegatte alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, Forderungen, Rechte und Beteiligungen, mithin alles, mit Ausnahme meines Hausanwesens in … … Im wirtschaftlichen Ergebnis erstreckt sich mithin die Vorerbschaft und damit das Recht des Nacherben lediglich auf dieses Hausanwesen. Nacherben werden die Kinder des Vorerben zu unter sich gleichen Teilen. Ersatzweise sind Nacherben die Kinder des jeweiligen Nacherben nach Stammanteilen, ersatzweise erfolgt Anwachsung unter den verbleibenden Nacherben. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Ableben des Vorerben. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben. Die Nacherbenanwartschaft ist zwischen Eintritt des Erbfalls und des Nacherbfalls nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht vererblich. Die Übertragung auf den Vorerben ist jedoch zulässig. In diesem Fall entfallen alle ausdrücklich angeordneten oder stillschweigenden Ersatznacherbenanordnungen.
bb) Pflichtteilsverzicht
Das Testament sollte auch den Verzicht der Partner auf den Pflichtteil beinhalten.
Muster:
Zitat
Wir verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Todesfall der Erstversterbenden und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
Muster:
Zitat
Zur Vorerbin bestimme ich meine Ehefrau. Nacherben sind meine Kinder. Bei Wegfall eines der Nacherben wächst dessen Anteil den anderen an. Die Einsetzung eines jeden meiner Nacherben erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass dieser nicht auch als Erbe meiner Vorerbin berufen ist.
Ansonsten ist die normale auflösend bedingte Nacherbschaft als gesicherte Gestaltung anzusehen:
Muster:
Zitat
Dem Vorerben wird jedoch gestattet, die Nacherbfolge dadurch zu beseitigen, dass er über seinen Nachlass und damit auch über den Nachlass des Zuerstversterbenden von uns beiden abweichend von der nachfolgend getroffenen Schlusserbeneinsetzung innerhalb unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge durch notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen anderweitige Bestimmungen trifft, wobei es ihm freisteht, die Erbquoten der Abkömmlinge abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bestimmen, einzelnen Abkömmlingen Vermächtnisse zuzuwenden oder sie auf den Pflichtteil zu setzen; überhaupt darf er dann innerhalb dieses Personenkreises alle zulässigen Anordnungen treffen. Der Überlebende von uns beiden kann jedoch keine anderen Personen als gemeinschaftliche Abkömmlinge bedenken. Dabei muss er ausdrücklich von dieser Änderungsbefugnis Gebrauch machen. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge ist an die vorstehende auflösende, inhaltlich eingeschränkte Bedingung geknüpft. Die Bedingungsvoraussetzungen müssen, wenn die Nacherbfolge endgültig entfallen soll, noch im Zeitpunkt des Ablebens des Vorerben vorliegen. Die vorbezeichnete abweichende Verfügung des Vorerben muss also im Erbfall wirksam sein.
Die vorstehenden Optionen können auch nur in Teilen verwendet werden, insbesondere wenn Stiefkinder oder gemeinschaftliche Kinder und der Ehepartner bedacht werden sollen.
cc) Wiederverheiratungsklausel
Um zu verhindern, dass der Nachlass durch eine Wiederheirat des Längerlebenden Ehepartners zulasten des eigenen Kindes geschmälert wird, empfiehlt es sich, eine Wiederverheiratung...