Um zu verhindern, dass der Nachlass durch eine Wiederheirat des Längerlebenden Ehepartners zulasten des eigenen Kindes geschmälert wird, empfiehlt es sich, eine Wiederverheiratungsklausel in die letztwillige Verfügung mit aufzunehmen.

Durch die Wiederverheiratungsklausel können die Ehegatten erreichen, dass der überlebende, wieder verheiratete Ehegatte zum beschränkten Vorerben wird. Zugleich können sie den Eintritt der Nacherbfolge auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung des länger lebenden Ehegatten festlegen.

Muster:

Zitat

Für den Fall, dass der Längerlebende von uns erneut heiratet, entfällt die Befreiung des Vorerben. Der Vorerbe wird somit zum beschränkten Vorerben.

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