Das anwendbare englische Erbrecht sei aber im vorliegenden Fall mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar i.S.d. Art. 35 EuErbVO. Das Pflichtteilsrecht sei als Institutionsgarantie dem Bestand des deutschen ordre public zuzurechnen. Das BVerfG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.4.2005 klargestellt, dass dem Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers unter Verweis auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG Grundrechtscharakter im Sinne einer grundsätzlich unentziehbaren und bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass zukommt. Dieses Pflichtteilsrecht schützt die durch die Abstammung begründete familienrechtliche Bindung über den Tod hinaus und beschränkt insoweit die Testierfreiheit. Das Pflichtteilsrecht der Kinder schützt die durch die Abstammung begründete familienrechtliche Bindung über den Tod hinaus und beschränkt insoweit die Testierfreiheit.

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