Der Entscheidung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So darf schon bezweifelt werden, ob Art. 35 EuErbVO auch in Verbindung mit der neueren Judikatur des BVerfG und bei völligem Fehlen von Pflichtteilsansprüchen eines Kindes einen ordre public Verstoß begründen kann. Selbstverständlich scheint dies gerade vor der Reichweite der Grundrechte bei Fällen mit Auslandsberührung wie auch dem Sinn und Zweck der EuErbVO nicht. Auch wenn man – wohl richtigerweise – diese Frage bejaht, führte es zu weit, dieses Ergebnis uneingeschränkt auf alle Fälle zu übertragen, in denen eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass nach dem ausländischen Recht im Ergebnis zwar stattfindet, aber quantitativ oder der Art der Ansprüche nach hinter dem deutschen Pflichtteilsrecht auch nur irgendwie zurückbleibt. Dies wird vom BGH aber zumindest impliziert. Eine Auseinandersetzung mit der Person des richtigen Klagegegners fehlt leider. Insoweit eine Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, kann dem nicht zustimmt werden.

1. Reichweite des Art. 35 EuErbVO im Allgemeinen

Nach Art. 35 EuErbVO ist eine Rechtsnorm dann nicht anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Entscheidend ist das konkrete Ergebnis der Rechtsanwendung, nicht der abstrakte Regelungsgehalt der ausländischen Regel an sich. Schon durch den Wortlaut des Art. 35 EuErbVO, nach dem die Unvereinbarkeit "offensichtlich" zu sein habe, wird klar, dass der Art. 35 EuErbVO eng auszulegen ist und nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll.[22] Eine weitere Einschränkung erfolgt dadurch, dass ein hinreichend starker Inlandsbezug zu fordern ist.[23]

Ein solches enges Verständnis des Art. 35 EuErbVO ist mit Blick auf die Konzeption der EuErbVO zwingend. Diese geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtswahl und einem ausreichenden Schutz der hierdurch Betroffenen, insbesondere der Pflichtteilsberechtigten, dadurch aus, dass nach Art. 22 EuErbVO nur das Heimatrecht des Erblassers gewählt werden kann, wie auch Erwägungsgrund 38 EuErbVO entnommen werden kann. Umgekehrt sind die sich daraus ergebenden Beschränkungen des Pflichtteilrechts der Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich hinzunehmen.[24] Ein zu weites Verständnis des ordre public Vorbehalts liefe dem Harmonierungsziel der EuErbVO gravierend zuwider.[25]

Hieran ändert sich nichts durch Einstellung der Wertungen aus dem Beschluss des BVerfG vom 19.4.2005. Dieser bezog sich nur auf innerdeutsche Sachverhalte, sodass sich schon aus diesem Grund eine unbesehene Übertragung der durch das BVerfG getroffenen Aussagen auf einen Auslandssachverhalt verbietet.[26] Zwar kommt der Beachtung der deutschen Grundrechte aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Rangs im Rahmen des ordre public eine herausragende Bedeutung zu, ihre Bedeutung und Reichweite kann allerdings auch nach der Rechtsprechung des BVerfG bei Sachverhalten mit Auslandsberührung vorab einzuschränken sein.[27] Nach dem "Spanierbeschluss" des BVerfG[28] ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das jeweilige Grundrecht "nach Wortlaut, Inhalt und Funktion unter Berücksichtigung der Gleichstellung anderer Staaten und der Eigenständigkeit ihrer Rechtsordnungen für auslandsbezogene Sachverhalte Geltung erlangt"[29]. Nicht jede Rechtsanwendung, die bei einem rein innerdeutschen Sachverhalt grundrechtswidrig wäre, ist dies auch bei Vorliegen eines Auslandssachverhalts und damit geeignet, einen ordre public Verstoß zu begründen.[30]

[22] Odersky, in: Hausmann/Odersky, Int. PrivatR in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Aufl. 2021, § 15 Anwendbares Erbrecht Rn 340; J. Schmidt, in: BeckOGK-EuErbVO (Stand: 1.8.2022), Art. 35 Rn 12.
[23] Zu Erfordernis und "Relativität" des Inlandsbezugs in Hinblick auf Bedeutung der verletzten Grundsätze der lex fori: Köhler; in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Art. 35 EuErbVO Rn 5; Voltz, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2013, Art. 6 EGBGB Rn 161 (Stand 31.5.2021).
[24] Ayani, NJOZ 2018, 1041, 1043; Looschelders; in: Hüßtege/Mansel, BGB – Rom-Verordnungen, 3. Aufl. 2019, Art. 35 EuErbVO Rn 23.
[25] J. Schmidt, in: BeckOGK-EuErbVO, Stand: 1.8.2022, Art. 35 Rn 12; Lagarde, in: Bergquist/Damascelli/Frimston/Lagarde/Odersky/Reinhardtz, EU-Erbrechtsverordnung, 2015, Art. 35 Rn 6.
[26] Holtz/Lorenz, DStR 2022, 1917, 1923.
[27] Looschelders, in: Hüßtege/Mansel, BGB – Rom-Verordnungen, 3. Aufl. 2019, Art. 35 EuErbVO Rn 10, 14; Voltz, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2013, Art. 6 EGBGB Rn 135, 141 (Stand: 31.5.2021).
[28] BVerfG, Beschl. v. 4.5.1971 – 1 BvR 636/68, BVerfGE 31, 58 = NJW 1971, 1509.
[29] BVerfG, Beschl. v. 4.5.1971 – 1 BvR 636/68, BVerfGE 31, 58, 87 (insoweit nicht abgedruckt bei NJW 1971, 1509).
[30] Köhler, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Art. 35 EuErbVO Rn 5; Voltz, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, Art. 6 EGBGB Rn 141, 190 (Stand: 31.5.2021); Looschelders, in: Hüßtege/Mansel, BGB – Rom-Verordnungen, 3. Aufl. 2019, Art. 35 EuErbVO Rn 26.

2. Ordre public Verstoß im vom BGH zu entscheidenden Fall

Vor diesem Hintergrund verwundert...

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