Die Entscheidung wird erheblichen Einfluss auf die Beratungspraxis und Nachfolgeplanung bei grenzüberschreiten Sachverhalten haben. Mandanten, die eine Nachfolgeplanung nach ausländischem Recht haben oder planen und starke Bezüge zu Deutschland haben, können sich nicht mehr ohne Weiteres darauf verlassen, dass diese vor deutschen Gerichten anerkannt wird, soweit Pflichtteilsberechtigte nach deutscher Vorstellung schlechter gestellt sind.
Die Gestaltungspraxis muss sich demnach darauf einstellen, dass die Wahl ausländischen Rechts zur Pflichtteilsvermeidung oder -reduzierung künftig nur noch sehr eingeschränkt möglich bzw. mit einem erheblichen Risiko verbunden ist. Die Aussagen der Entscheidung lassen sich so verstehen, dass sie selbst dann gilt, wenn das ausländische Recht keinen völligen Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten vorsieht, aber hinter dem deutschen Pflichtteilsrecht zurückbleibt (insbesondere durch eine geringere Pflichtteilsquote) oder wenn andersartige (Unterhalts-)Ansprüche gewährt werden, insbesondere solche, die bedarfsabhängig sind und in gerichtlichem Ermessen stehen.
Die Entscheidung des BGH ist für einen Fall mit einem starken Inlandsbezug ergangen. Es scheint daher Raum für eine pflichtteilsvermeidende Rechtswahl vor allem noch in Fällen zu existieren, in denen ein hinreichender Inlandsbezug nicht derart eindeutig ist, insbesondere der Erblasser noch enge Verbindungen zum Ausland unterhält bzw. wesentliches Erblasservermögen dort belegen ist. Inwieweit sich die Grundsätze der Entscheidung auf die Pflichtteilsansprüche von Ehegatten und Kindern übertragen lassen, ist offen. Bis Sicherheit hierüber besteht, ist auch hier besondere Vorsicht hinsichtlich nach deutscher Vorstellung bestehender Pflichtteilsansprüche geboten.
Aufgrund des Risikos, dass bei Wahl eines ausländischen Rechts mit unzureichenden Pflichtteilsansprüchen insoweit deutsches Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, sollten zur Pflichtteilsvermeidung und -reduzierung zusätzlich oder alternativ zur Wahl des ausländischen Rechts andere Gestaltungen in Erwägung gezogen werden.
Die Möglichkeit des Erblassers, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil gem. § 2333 BGB einseitig zu entziehen, beschränkt sich auf Extremfälle, die in der Praxis selten anzutreffen sind, sodass dieser Weg in der Regel ausscheiden wird. Ein sicherer Ausschluss ist stets über einen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB im Einvernehmen mit dem Pflichtteilsberechtigten möglich, der sich diesen Verzicht im Zweifel aber (wenn er sich überhaupt hierauf einlässt) abgelten lassen wird.
Es bleibt daher vor allem die Möglichkeit, durch frühzeitige lebzeitige Schenkungen das künftige Nachlassvermögen und damit auch die Höhe der etwaigen Pflichtteilsansprüche so weit wie möglich zu reduzieren. Zwar werden entsprechende Zuwendungen im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB zu beachten sein. Diese werden mit zunehmendem Zeitablauf seit der Leistung jedoch in immer geringerer Höhe in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eingestellt, bis sie nach zehn Jahren gar keine Berücksichtigung mehr finden. Der Beginn der Frist kann nach der Rechtsprechung des BGH allerdings dadurch gehindert werden, dass der Schenker den Schenkgegenstand im Wesentlichen weiter nutzt (insb. im Rahmen vorbehaltener Nießbrauchsrechte), worauf zu achten ist. Unter Ehegatten beginnt die Frist nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe. Im durch den BGH zu entscheidenden Fall hätte der Erblasser ggf. gut daran getan, einen größeren Teil seines Vermögens möglichst früh und unter Ausnutzung bestehender Steuervergünstigungen auf die gGmbH zu übertragen.