Dem Nacherben stehen gem. §§ 2130, 280 BGB Schadenersatzansprüche gegen den Vorerben zu, wenn dieser den Nachlass nicht im Zustand fortgesetzter ordnungsmäßiger Verwaltung herausgeben kann und dieses auf einem Verschulden des Vorerben beruht. Der Vorerbe hat jedoch gem. § 2131 BGB nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Der Nacherbe hat allerdings über den Herausgabeanspruch "im Zustand fortgesetzter ordnungsmäßiger Verwaltung" nach dem Willen des Gesetzgebers und allgemeiner Ansicht nur das Recht auf ein diesem Maßstab entsprechendes Gesamtergebnis der Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; einzelne Verwaltungshandlungen des Vorerben kann er nicht heraus- und angreifen. Anderes gilt allenfalls, wenn einzelne fehlsame Verwaltungshandlungen so gravierende Folgen haben, dass diese direkt auf das Gesamtergebnis der Verwaltung durchschlagen.
Für die Bejahung eines Schadenersatzanspruchs müssten daher alle, ggf. Jahrzehnte zurückliegende Entscheidungen des Vorerben und die Umstände, unter denen sie getroffen wurden, bewertet werden und das Gesamtergebnis aller dieser Handlungen an dem nur sehr abstrakt definierten Maßstab des "Zustandes fortgesetzter ordnungsmäßiger Verwaltung" gemessen werden.
Schadenersatzansprüche nach § 2130 BGB spielen ablesbar am Fehlen gerichtlicher Entscheidungen sowie der beruflichen Erfahrung des Verfassers nach in der Praxis keine Rolle. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Zum einen ist der Wert des Nachlasses kaum mit für eine Klage ausreichender Sicherheit bestimmbar, der ihm bei einer hypothetisch unterstellten "fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung" im Vergleich zu dem tatsächlichen Gesamtergebnis der Verwaltung zukäme. Zum anderen fehlt es an handhabbaren Maßstäben wie der "Saldo" aus einer Vielzahl teils glücklicher und teils weniger glücklicher Verwaltungsmaßnahmen gezogen und als "im Gesamtergebnis der Verwaltung" ordnungsmäßig oder nicht beurteilt werden soll. Und schließlich sind möglicherweise Handlungen, die sich ex post als wenig vorteilhaft darstellen, in der für den Schadenersatzanspruch entscheidenden ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden, betrachtet man die Umstände, unter denen sie gefallen sind, die der klagende Nacherbe aber in der Regel nicht kennt.
Vor dem Hintergrund einerseits der offensichtlichen praktischen Bedeutungslosigkeit von Schadenersatzansprüchen gem. § 2130 BGB und andererseits der Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen unter Berührung nicht minder zahlloser steuerlich relevanter Punkte wird von einem Vergleich der erbrechtlichen und der steuerlichen Folgen von Schadenersatzforderungen nach § 2130 BGB und der Frage, ob diese auszugleichen seien, abgesehen. Dem Praktiker, der sich gleichwohl damit auseinandersetzen muss, sollten die vorstehenden Erwägungen hinreichende Anregungen geben.