Im ErbStG sind noch in 2023 Änderungen vorgesehen durch das geplante Wachstumschancengesetz. Schwerpunkt war zunächst die Umsetzung der Folgen des MoPeG, also des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (v. 17.8.2021, BGBl I 2021, 3421). Hier sollte insbesondere durch die Einführung des neuen § 2a ErbStG sichergestellt sein, dass die Personengesellschaft auch unter der Geltung des MoPeG zwar als Gesamthand gilt (wie immer der Begriff auch genau zu verstehen ist!), aber zugleich transparent auf Zuwender- und Empfängerseite bleibt. So wird die anderenfalls drohende Anwendung der Steuerklasse III für unentgeltliche Übertragungen zwischen Nichtverwandten vermieden.

Das Wachstumschancengesetz ist im politischen Verlauf wiederholt angehalten worden. Wenn die Länder Bedenken haben, hängt das weniger mit den Änderungen des ErbStG zusammen als vielmehr mit einer Reihe anderer, politisch und – betreffend die Finanzierbarkeit – wohl schwerer umzusetzender Maßnahmen zusammen. Wenn das ZErb-Dezemberheft erschienen ist, kann es sein, dass das Gesetz bereits beschlossen ist oder – wie nicht selten – in der letzten Sitzung von Bundestag und Bundesrat vor Weihnachten beschlossen wird oder auch in 2023 "ausfällt".

Interessant ist, dass die Verzögerungen der Finanzverwaltung auch die Möglichkeit geben, nicht genehme Besteuerungslücken aufgrund der Rechtsprechung zum ErbStG durch Anpassung des Gesetzeswortlauts zu schließen, zumindest im Wege einer "klarstellenden" Gesetzesänderung (immer gewählter Begriff, um ggf. noch laufende Verfahren nicht zu konterkarieren!).

So ist dem ursprünglichen Entwurf eine Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Erfassung von Sachvermächtnissen bei beschränkter Steuerpflicht als Inlandsvermögen; Folgen aus BFH-Entscheid v. 23.11.2022 – II R 37/19, DStR 2022, 443) ebenso nachträglich beigefügt worden wie die Ausweitung des § 7 ErbStG um einen völlig neuen Abs. 9 ErbStG (Qualifikation der KGaA als Kapitalgesellschaft auch auf Seiten des Komplementärs). Dies dient der Vermeidung einer Besteuerungslücke durch Umgehung des § 7 Abs. 8 ErbStG aus der Zwitterstellung der KGaA heraus (vgl. FG Hamburg v. 11.7.2023 – 3 K 188/21, EFG 2023, 1466 – Rev. BFH II R 23/23).

Zerberus meint: Es bleibt spannend!

ZErb 12/2023, S. I

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