I.
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer eines Grundstücks in B.-[…], welches im Grundbuch des AG Bremen, Vorstadt R, Bl. eingetragen ist. Die Eigentümerstellung hat er aufgrund Erbfolge als befreiter Vorerbe eine Erbschaft seiner Mutter […] erlangt. In Abteilung II des Grundbuchs ist vermerkt, dass Nacherbfolge sowie Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Nacherben des Beteiligten zu 1) sind dessen Kinder. Sie sind derzeit noch minderjährig (*2015). Ersatznacherbin ist die jeweils andere Nacherbin. Für die Nacherbinnen ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zukünftiger Testamentsvollstrecker soll nach einer handschriftlichen Ergänzung des notariellen Testaments der Erblasserin Herr Dr. L sein.
Mit Urkunde Nr. [..] der Notarin X, B. vom 17.2.2023 veräußerte der Beteiligte zu 1) das Grundstück an die Beteiligten zu 2) und 3). Diese beantragten über die Notarin X, B., am 8.5.2023 die Auflassung des Grundstücks und Löschung des Nacherbenvermerks. Dabei wies das AG Bremen – Grundbuchamt – mit Schreiben vom 7.6.2023 darauf hin, dass beabsichtigt sei, die minderjährigen Nacherben vor Löschung des Nacherbenvermerks anzuhören. Durch weiteres Schreiben vom 29.6.2023 legte die Rechtspflegerin des AG Bremen – Grundbuchamt – ihre Rechtsaufassung nahe, wonach die minderjährigen Nacherben vor Löschung des Nacherbenvermerks anzuhören und bei der Anhörung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger zu vertreten seien. Es bat zugleich um Einleitung des Bestellungsverfahrens und setzte eine Frist nach § 18 GBO von sechs Monaten.
Unter dem 20.7.2023 wandte sich die Notarin an den Präsidenten des AG und bat diesen um Vermittlung. Sie wies darauf hin, dass sie vorsorglich dem Grundbuchamt vorab eine Zustimmungserklärung des potenziellen Testamentsvollstreckers beigefügt habe. Neben einem Hinweis auf die Schwierigkeiten, die mit der Bestellung eines Pflegers verbunden seien, verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass der Vorerbe jederzeit die Immobilie veräußern könne, es bestehe auch keine Interessekollision hinsichtlich der beantragten Löschung des Nacherbenvermerks. Das an den Präsidenten des AG gerichtete Schreiben wurde der zuständigen Grundbuchrechtspflegerin zugeleitet. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin an die Notarin, ob das Schreiben eine Beschwerde darstelle, legte die Notarin unter dem 8.8.2023 ausdrücklich Beschwerde gegen "die Zwischenverfügung vom 29.6.2023" ein.
Hierauf fasste das AG Bremen – Grundbuchamt – am 11.8.2023 einen Nichtabhilfebeschluss und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
Das AG Bremen – Grundbuchamt – sieht sich an der Eintragung deshalb gehindert, weil den Nacherben bislang noch kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zwar sei durch die entgeltliche Verfügung das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden und das Grundbuch damit unrichtig. Allerdings sei das Verfahren zur Löschung des Nacherbenvermerks ein Verfahren i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG, sodass den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis begründet. Sie führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 29.6.2023.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde zu behandeln. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat es nicht nur als solche bezeichnet, sondern begehrt ausdrücklich eine Entscheidung durch das OLG Bremen. Dies ist gem. §§ 71, 72 GBO nur über eine Beschwerde zu erreichen. Sie ist, auch ohne dass die Notarin als Verfahrensbevollmächtigte dies ausdrücklich klargestellt hat, als Rechtsmittel aller Beteiligten auszulegen.
Statthaft ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO gegen Entscheidungen des Grundbuchamts. Bloße Vorbescheide oder Hinweise des Grundbuchamts auf die Rechtslage sind keine Entscheidungen (Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 18 Rn 53; § 71 Rn 11). Eine Entscheidung i.S. dieser Vorschrift kann auch eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO sein (BGH NJW 1994, 1158; Demharter, a.a.O., § 71 Rn 1). Dabei muss diese – wie vorliegend das Schreiben vom 29.6.2023 – nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sie inhaltlich den Kriterien der genannten Bestimmung genügt, d.h. konkrete Eintragungshindernisse bezeichnet und eine Frist zu deren Behebung setzt (Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 18 Rn 29 ff.).
Dies ist vorliegend bezüglich Bitte um "Einleitung der erforderlichen Maßnahmen beim zuständigen Familiengericht" zur Durchführung der beabsichtigten Anhörung der Nacherben der Fall, sodass die Beschwerde insoweit statthaft ist.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache im Ergebnis Erfolg und führt zu der Aufhebung der Zwischenverfügung vom 29.6.2023, soweit darin um die "Einleitung der erforderlichen Maßnahmen beim zuständigen Familiengericht" unter Fristsetzung gebeten wird.
Denn das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung mit einem nach § 18 GBO nicht zulässigen Inhalt erlassen. Eine Zwischenverfügung kommt im Fall der Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nur in Betracht...