I.
Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.
Der Kläger ist der Sohn des am xx.xx.2018 verstorbenen Erblassers, die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers.
Der Erblasser hatte am xx.xx.2018 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt hatte.
Mit seiner am xx.xx.2020 erhobenen Klage nahm der Kläger die Beklagte im Wege der Pflichtteilsstufenklage auf der ersten Stufe zunächst auf Auskunft in Anspruch. Seine Pflichtteilsquote bezifferte der Kläger auf 1/16, den Wert seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf mindestens 10.000 EUR (Bl. 6 der Klageschrift).
Am 4.9.2020 erließ das LG ein Teilurteil, in dem die Beklagte zur Vorlage eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich einzelner, zum Nachlass gehörender Gegenstände verurteilt wurde. Die dagegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte nach Hinweis des Senats vom 27.1.2021 mit Schriftsatz vom 18.2.2021 zurück.
Mit Schriftsatz des Klägers vom 4.1.2023 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und teilte mit, dass die Beklagte auf die Pflichtteilsansprüche des Klägers 265.000 EUR gezahlt habe.
Das LG setzte mit Beschl. v. 25.1.2023 den Streitwert des Verfahrens auf 10.000 EUR fest und erlegte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Hinsichtlich des Streitwerts der Stufenklage stellte es darauf ab, dass auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen sei, auch wenn diese nachträglich übertroffen würden. Der dagegen eingelegten Streitwertbeschwerde vom 31.1.2023 des Prozessbevollmächtigen der Beklagten half es mit Beschl. v. 22.3.2023 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschl. v. 8.8.2022 auf den Senat übertragen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere kann auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Beschwerde im eigenen Namen einlegen, weil sich seine Gebühren nach dem für die Gerichtskosten maßgeblichen Streitwert richten (§ 32 Abs. 1 RVG), sodass der Prozessbevollmächtigte auch dann beschwert ist, wenn der Streitwert zu gering festgesetzt wurde.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Zu Unrecht ist das LG davon ausgegangen, dass der nach § 44 GKG festzusetzende Streitwert lediglich auf 10.000 EUR festzusetzen wäre.
a) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie der Streitwert bei der sog. steckengebliebenen Stufenklage, d.h. einer Stufenklage, die vor einer Entscheidung über die Zahlungsstufe endet, festzusetzen ist. Der BGH geht davon aus, dass maßgebliche Schätzungsgrundlage für die Festsetzung des Verfahrenswertes die "realistischen wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens mit dem unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft", sind (BGH, Beschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 219/13, NZFam 2014, 787; OLG Celle – 6 W 77/02, BeckRS 2002, 30286796; OLG Koblenz – 10 W 171/15, NJW-RR 2015, 832; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 3 Rn 141 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO Rn 16.160). Nach anderer Ansicht (KG – 16 WF 3196/97, NJW-RR 1998, 1615) sollen hingegen die Erkenntnisse am Ende des Rechtszugs maßgeblich sein, selbst wenn der Anspruch dann nicht mehr beziffert wurde.
b) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die herrschende Meinung, die sich überwiegend auf familienrechtliche Entscheidungen bezieht, ohne Weiteres auf die Pflichtteilsstufenklage übertragen werden kann. Denn während in familiengerichtlichen Verfahren, in denen um Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche gestritten wird, die ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig eine realistische Schätzung der Zahlungsansprüche ermöglichen dürften, ist dies bei Pflichtteilsansprüchen nicht ohne Weiteres der Fall.
aa) Erbrechtliche Stufenklagen weisen oft die Besonderheit auf, dass – je nach dem Verhältnis des Erblassers zum Pflichtteilsberechtigten – dieser keinerlei Kenntnisse über die Zusammensetzung des Nachlasses haben muss. Bestand beispielsweise über Jahre kein persönlicher Kontakt zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erblasser, weiß der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise nicht einmal, ob überhaupt ein werthaltiger Nachlass vorhanden ist. Konsequenterweise kann er dann auch keinerlei Erwartungen hinsichtlich dessen Zusammensetzung und seiner sich daraus ergebenden Pflichtteilsansprüche haben.
Die Angabe eines "vorläufigen" Streitwerts verfolgt hier regelmäßig den Zweck, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen und einen Vorschuss für die Zustellung der Klage einzuzahlen. Ob allein diese vorläufige Schätzung dann die Grundlage der endgültigen Streitwertfestsetzung bilden kann, erscheint äußerst zweifelhaft.
bb) Selbst wenn man aber der herrschenden Meinung folgt, können maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nicht beliebige Angaben der Klagepartei zu Beginn des Verfahrens sein, sondern nur ihre realistischen Erwartungen (BGH, Beschl. v. 2....