I.
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die aus den Beigeladenen bestehende Nießbrauchsgemeinschaft. Streitig ist, ob die unentgeltliche Zuwendung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück von den Eltern an die im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags 14 und zehn Jahre alten Beigeladenen steuerrechtlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Vermietungseinkünfte den Beigeladenen persönlich zuzurechnen sind.
Im Jahr 2015 erwarben die Eltern der Beigeladenen ein bebautes Gewerbegrundstück zu hälftigem Miteigentum. Das Grundstück war zum Teil vermietet an die … GmbH (im Folgenden: GmbH), im Übrigen an einen weiteren Gewerbebetrieb. Alleingesellschafter und -geschäftsführer der GmbH war im Streitjahr 2016 der Vater der Beigeladenen und im Streitjahr 2017 deren Mutter.
Mit Vertrag vom 1.12.2015 vermieteten die Eltern das gesamte Grundstück an die GmbH, die es zu 75 % bis 80 % weitervermietete an den dort ansässigen Gewerbebetrieb. Die mit der GmbH vereinbarte Miete beträgt im Streitjahr 2016 (ohne Umsatzsteuer) 4.000 EUR pro Monat und ab 2017 4.200 EUR pro Monat. Durch die Untervermietung erzielte die GmbH Einnahmen von 3.000 EUR pro Monat. Die ordentliche Kündigung ist vertraglich bis zum 31.12.2023 ausgeschlossen. Dem Vermieter steht die außerordentliche Kündigung bei erheblicher Vertragsverletzung der Mieterin zu, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als einer Monatsmiete.
Mit notariellem Vertrag vom 29.7.2016 räumten die Eltern den Beigeladenen gemeinschaftlich für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2023 den unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Die Vermieterstellung sollte für die Dauer des Nießbrauchs auf den Nießbraucher übergehen und danach an den Eigentümer zurückfallen. Der Vater stimmte für die Mieterin den Vermieterwechseln zu. Der vom AG Ergänzungspfleger genehmigte am 18.10.2016 die von den Eltern für die Kinder im Vertrag vom 29.7.2016 abgegebenen Erklärungen. Daraufhin wurde der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen.
Die GmbH entrichtete die Miete für die Monate Januar bis Juni 2016 nachträglich am 30.6.2016 und im Übrigen weitgehend monatlich, seit April 2017 per Dauerauftrag.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt – FA) rechnete die Vermietungseinkünfte nicht den Beigeladenen, sondern deren Eltern persönlich zu und lehnte deshalb die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gegenüber der Klägerin ab (Ablehnungsbescheid vom 30.7.2019 und Einspruchsentscheidung vom 14.5.2020).
Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2022, 1892) und führte zur Begründung u.a. aus: Zwar sei der Nießbrauch wirksam begründet worden, die Nießbraucher hätten aber keinerlei Raum für eine eigene Verwaltung des Objekts gehabt. Der von ihnen übernommene Mietvertrag sei bis zum Ende des Nießbrauchs unkündbar gewesen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung habe allenfalls theoretische Bedeutung. Den Kindern seien lediglich die zukünftigen Mieteinnahmen übertragen worden. Außerdem liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vor. Nach der Rechtsprechung des BFH sei ein Zuwendungsnießbrauch zwischen nahen Angehörigen nicht anzuerkennen, wenn er an einem Grundstück begründet werde, welches der Zuwendende selbst benötige und welches er deshalb zurückmieten müsse (BFH, Urt. v. 18.10.1990 – IV R 36/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205). Etwas anderes ergebe sich im Streitfall nicht daraus, dass die Eltern das Grundstück im Rechtssinne nicht für sich benötigten, sondern für eine GmbH, da sie die GmbH wirtschaftlich beherrschten. Dass die GmbH nicht als fremde Dritte angesehen werden könne, zeige sich auch darin, dass der Vater für die GmbH dem Vermieterwechsel "aufgrund der Personenidentität" zugestimmt habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt die Verletzung von § 21 Abs. 1 EStG.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Ablehnungsbescheid vom 30.7.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 14.5.2020 aufzuheben und das FA zu verpflichten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2016 zeitanteilig i.H.v. 9.695 EUR und für 2017 i.H.v. 48.740 EUR einheitlich und gesondert festzustellen und den Beigeladenen jeweils zur Hälfte persönlich zuzurechnen.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.