I.
Die Klägerin und der Beklagte zu 1) haben als Geschwister zusammen mit einer weiteren Schwester ihre im März 2013 verstorbene Mutter beerbt. Sie streiten auf der ersten Stufe einer Stufenklage um einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Rechnungslegung über den Bestand des Nachlasses.
Die Erblasserin erteilte dem Beklagten zu 1) am 23.10.2009 eine Vollmacht für alle ihre bestehenden und künftigen Konten und Depots bei der Stadtsparkasse Trier sowie im Januar 2011 eine nicht gemäß § 181 BGB beschränkte notarielle Generalvollmacht. Im Februar 2011 gründete der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist.
In den Jahren 2010 bis 2012 veranlasste der Beklagte zu 1) unter Nutzung seiner Bankvollmacht mehrere Überweisungen von einem Konto der Erblasserin an sich selbst, seine Kinder und die Beklagte zu 2 sowie zur Bezahlung einer Dachsanierung seines eigenen Hauses. Außerdem veräußerte er aufgrund seiner Generalvollmacht im Mai 2012 zwei seiner Mutter gehörende Grundstücke an die Beklagte zu 2. Das Eigentum an einem weiteren, zunächst ebenfalls zum Verkauf an die Beklagte zu 2) vorgesehenen Grundstück der Erblasserin erwarb er im Wege einer – mit sich selbst vereinbarten – notariellen Schenkung selbst.
Am 5.9.2017 verpflichtete sich der Beklagte zu 1) in einem im Erbscheinverfahren geschlossenen Teilvergleich unter anderem, das Konto bei der Sparkasse aufzulösen und das Guthaben auf ein zu errichtendes Erbengemeinschaftskonto zu überweisen sowie die Generalvollmacht nicht mehr zu verwenden. Mit Schreiben vom 25.9.2017 bestätigte die Urkundsnotarin, dass der Beklagte zu 1) die ihm erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zurückgegeben habe.
Auf die am 18.1.2021 zugestellte Klage hat das LG den Beklagten zu 1) mit am 18.11.2022 verkündetem Teilurteil antragsgemäß "für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend" unter Vorlage von Belegen zur Rechnungslegung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtete.
Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten zu 1) hat das OLG nach entsprechendem Hinweis vom 5.5.2023 durch Teilbeschluss vom 9.8.2023 mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert der Beschwer übersteige 600 EUR nicht.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1).
II.
Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. Senatsbeschl. v. 8.9.2011 – III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792, Rn 5) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Beklagten zu 1) (im Folgenden nur noch: Beklagter) in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.
1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, die Mindestbeschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht, davon ausgegangen, dass der maßgebliche, durch die Erfüllung der titulierten Rechnungslegungspflicht entstehende Gesamtaufwand des Beklagten mit lediglich 562,50 EUR zu bemessen sei. Dabei hat es für vergangene Zeiträume 475 EUR (19’Stunden à 25 EUR) angesetzt und die ausgeurteilte Pflicht zur künftigen Rechnungslegung mit 87,50 EUR (3,5 Stunden à 25 EUR) bewertet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
a) In Anlehnung an § 22 JVEG sei ein Kostenaufwand von 25 EUR pro Stunde angemessen, da der sich als selbstständiger Volkswirt und Unternehmensberater bezeichnende Beklagte insoweit eine berufstypische Leistung zu erbringen habe.
b) Zeitlich nehme die Erfüllung des zugesprochenen Anspruchs insgesamt jedenfalls nicht mehr als 24 Stunden in Anspruch, sodass unter Zugrundelegung des vorgenannten Stundensatzes die Berufungsgrenze von mehr als 600 EUR nicht erreicht werde:
aa) Zwar habe der Beklagte für eine Rechnungslegung (allein) bis Rechtshängigkeit und damit über einen Zeitraum von etwa 11 Jahren einen Aufwand von mindestens 24 Stunden geltend gemacht. Tatsächlich seien dafür aber nur 19 Stunden anzusetzen. Der Rechnungslegungsanspruch umfasse die Verwendungszeiträume der Generalvollmacht von Januar 2011 bis September 2017 und der Kontovollmacht seit Oktober 2009. Für den Zeitraum bis Oktober 2014 falle im Hinblick auf vom Beklagten nach eigenem Vorbringen schon erteilte Auskünfte nur ein geringerer Aufwand für die Rechnungslegung an. Bezüglich der Kontobewegungen liege mit den Kontoauszügen bereits eine bloß noch zu erläuternde Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben vor. Soweit Rechenschaft über die Verwendung der Generalvollmacht und ...