Gem. Sec. 4 (2) DA werden die in Malaysia belegenen Immobilien nach malaysischem Erbrecht an die Rechtsnachfolger vererbt.
Hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilie und des beweglichen Vermögens geht das malaysische Kollisionsrecht von einer Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus. Insoweit haben die malaysischen Gerichte zu entscheiden, ob sie allein deutsches Sachrecht oder zusätzlich die deutschen Kollisionsregeln auf den Fall anwenden.
aa) Praxis der Gerichte
Wenn ein Fall nach malaysischem Kollisionsrecht einem ausländischen Recht (vorliegend dem deutschen Recht) unterliegt, wendet das malaysische Gericht gerade im Kontext von Vertrags- oder Deliktsrecht normalerweise direkt die ausländischen sachrechtlichen Vorschriften an und lässt das ausländische Kollisionsrecht insofern außer Betracht. Das ausländische Internationale Privatrecht wurde in erster Linie in Fällen der Erbfolge betreffend bewegliche und unbewegliche Gegenstände in die Entscheidungsfindung einbezogen, welches Recht das "richtige" anzuwendende Recht ist. Auch spricht aus historischen Gesichtspunkten viel dafür, dass die malaysischen Gerichte die ausländischen Kollisionsregeln auf Fälle anwenden werden, die das Eigentum an im Ausland belegenen Mobilien und Immobilien betreffen. Final kann diese Frage jedoch von den Autoren nicht beantwortet werden.
bb) Anwendung deutschen Kollisionsrechts
Sollte die Eu-ErbVO anzuwenden sein, ergäbe sich über die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Malaysia aus Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO eine Rückverweisung hin zu malaysischem Recht (renvoi). Aus Art. 34 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO folgt, dass das malaysische Kollisionsrecht erneut anzuwenden wäre. Die Folge wäre ein endloses Hin-und-her-Verweisen zwischen den Rechtsordnungen.
Um ein solches zu vermeiden, hat das malaysische Gericht im Zuge der Rückverweisung zu entschieden, ob es den renvoi annimmt und sein eigenes Sachrecht anwendet oder den Fall anderweitig behandelt. Zu dieser Konstellation ist bis jetzt kein Präzedenzfall in Malaysia entschieden. In vergleichbaren Fällen, die nach dem englischen Common Law entschieden worden sind, ist in der Vergangenheit die foreign court theory (oder total renvoi) angewandt worden. Diese besagt, dass das malaysische Gericht den Fall in derselben Weise zu entscheiden hat, als würde das ausländische Gericht entscheiden. Es sind daher auch alle Umstände und Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen, die das ausländische Gericht zur Entscheidungsfindung berücksichtigen würde.
Wird ein malaysisches Gericht angerufen und wendet es die foreign court theory an, versetzt es sich also aufgrund des Verweises auf deutsches Recht in die Lage eines deutschen Gerichts und wendet das Recht an, welches das deutsche Gericht im gleichen Fall zur Anwendung berufen würde. Es kommt damit – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilien sowie aller zum Nachlass gehörenden Mobilien zu einer Anwendbarkeit deutschen Rechts.
Ziel der foreign court theory ist es, bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Fällen zu einem Gleichlauf der Rechtsanwendung zu gelangen. Die Doktrin kann allerdings nicht angewandt werden, wenn das Recht des ausländischen Staates ebenfalls der foreign court theory folgt, da auch sonst ein Teufelskreis des endlosen Hin-und-her-Verweisens von einem Recht zum anderen entstehen würde. Im Verhältnis zu Deutschland und den weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt sich dieses Problem jedoch nicht, da die EU-ErbVO in Erwägungsgrund 57 vorsieht, dass Rückverweisungen angenommen, das eigene Sachrecht angewendet und die Verweisungskette damit abgebrochen wird.
cc) Anwendung deutschen Sachrechts
Entscheiden sich die malaysischen Gerichte jedoch dafür, den Verweis auf deutsches Recht als die direkte Anwendung der deutschen Erbrechtsbestimmungen zu interpretieren, so unterliegen die in Deutschland belegene zu vererbende Immobilie und sämtliche Mobilien ebenfalls den deutschen Erbrechtsb...