aa) Zusammenspiel der EU-ErbVO und des Geselschaftskollisionsrechts
Bei Gesellschaftsanteilen im Nachlass ist auf das Zusammenspiel von Erb- und Gesellschaftsstatut zu achten. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. h EU-ErbVO sind gesellschaftsrechtliche Fragen von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Ob etwa eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in die Gesellschaftsanteile des Erblassers möglich ist oder durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst wird, richtet sich nach dem vom Gesellschaftskollisionsrecht zur Anwendung berufenen Gesellschaftsecht. Enthält dieses spezielle Regelungen für den Übergang von Gesellschaftsanteilen von Todes wegen (etwa nach deutschem Recht bei der Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften), so gehen auch diese Regelungen dem Erbstatut vor.
bb) Gesellschaftskollisionsrecht
Aus deutscher Perspektive ist das Gesellschaftskollisionsrecht gespalten. Traditionell gilt in Deutschland die Sitztheorie, d.h. die Gesellschaft wird in Statusfragen dem Recht des Staates unterworfen, in dem sie ihren effektiven Verwaltungssitz zu verzeichnen hat. Für deutsche Kapitalgesellschaften ergibt sich die Besonderheit, dass gem. § 4a GmbHG und § 5 AktG auf die Gesellschaft das Recht des Staates Anwendung findet, in dem die Gesellschaft ihren Satzungs- bzw. Registersitz zu verzeichnen hat. Dies führt dazu, dass eine in Deutschland gegründete GmbH oder AG auch weiterhin dem deutschen Sachrecht unterworfen ist, auch wenn sie nach der Gründung ihren effektiven Verwaltungssitz in das Ausland verlegt hat, solange der Satzungssitz in Deutschland belegen ist.
Unter Betonung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) hat der EuGH durch eine Reihe aufeinander aufbauenden Rechtsprechungen entschieden, dass im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zueinander die Gründungstheorie Anwendung findet. Dies hat zur Folge, dass Fragen betreffend das Gesellschaftsstatut einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, auch weiterhin nach dem Sachrecht dieses Mitgliedsstaates zu beurteilen sind, auch wenn der effektive Verwaltungssitz der Gesellschaft zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat verlegt worden ist. Im Verhältnis zu Drittstaaten findet die Rechtsprechung des EuGH keine Anwendung. Die Gründungstheorie gilt in Verhältnis zu Drittstaaten nur, wenn ein bilaterales Abkommen geschlossen worden ist, das ein solches bestimmt, wie beispielsweise der Deutsch-amerikanische-Freundschaftsvertrag. Ein solches Abkommen existiert zwischen Deutschland und Malaysia nicht, sodass nach der Rechtsprechung des BGH für gesellschaftsrechtliche Fragen das Sachrecht des Staates zur Anwendung berufen ist, in dem die Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz zu verzeichnen hat (Sitztheorie).
Liegt folglich der effektive Verwaltungssitz bzw. der eingetragene Satzungs- bzw. Registersitz einer Gesellschaft, deren Anteile es zu vererben gilt, in Deutschland, so bestimmt sich die Frage Rechtsnachfolge von Todes wegen in die Anteile des Erblassers nach deutschem Gesellschaftsrecht.