Das Zusammenwirken von Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung veranschaulicht die nachfolgende Grafik:
Die Tätigkeit beginnt zu Lebzeiten des Erblassers und geht über den Tod hinaus bis zur Herausgabe des Nachlasses an die Erben. Für den Testamentsvollstrecker bietet seine vorangegangene Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter handfeste Vorteile: Er kennt den Nachlass, seine wirtschaftliche Zusammensetzung und häufig auch die Nachlassbeteiligten bereits aus seiner vorangegangenen Tätigkeit für den Vollmachtgeber. Auch wenn diese Vorteile häufig gesehen und entsprechende Regelungen für eine effiziente Nachlassabwicklung empfohlen werden, ist in der Praxis festzustellen, dass die Abstimmung der beiden Rechtsinstitute aufeinander nicht mit der Präzision erfolgt, wie es wünschenswert wäre. Ein Grund ist sicherlich in der zumindest in Deutschland immer noch sehr punktuellen Wahrnehmung der Verzahnung beider Rechtsinstitute zu sehen und ihrer damit verbundenen isolierten Betrachtung. Häufig ist auch zu beobachten, dass zwar im Rahmen von Beratungen zur Gestaltung letztwilliger Verfügungen Rechtsanwälte und Notare hinzugezogen werden, auf die Frage, wie es denn mit den begleitenden Verfügungen wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Bestattungsanordnung o.’ä. aussehe, geantwortet wird, diese seien bereits vorhanden und außerdem wären auch schon diverse Kontovollmachten erteilt worden. Sicherlich ist es nicht immer die Sorge der Erblasser vor weiteren Beratungskosten, sondern vielmehr die Erschöpfung der Mandanten von der Befassung mit einer ihnen unangenehmen Materie, möglicherweise begleitet von einer mittlerweile auch eingetretenen gewissen Erschöpfung der Berater. Diesen "inneren Schweinehund" gilt es zu überwinden, was bei einer häufig anzutreffenden, auf "den schnellen Erfolg" abstellenden Einstellung zugegebenermaßen nicht ganz einfach ist.
3.4.1 a. Gestaltung als notarielle Vollmacht
Der notariell errichteten Vollmacht kommt erfahrungsgemäß eine besondere Akzeptanz im Rechtsverkehr zu. Gegenüber einer privatschriftlichen Vollmacht werden ihre Bestandskraft und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei ihrer Errichtung selten hinterfragt. Darüber hinaus ist sie im Unterschied zur privatschriftlichen oder von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht grundsätzlich auch grundbuch- und registertauglich.
Angesichts der überragenden Bedeutung, die eine Vorsorgevollmacht für die persönliche Lebensführung des Betroffenen hat, sollten Kostenfragen bei der Entscheidung über ihre Gestaltung nicht im Vordergrund stehen. Für den Fall der notariellen Errichtung zeigt sich der Gesetzgeber in § 98 GNotKG freundlich entgegenkommend und bemisst den Geschäftswert lediglich nach dem halben Aktivvermögen und deckelt ihn zudem auf 1 Million EUR.
b. Empfehlenswerte inhaltliche Ergänzungen zur’"klassischen" Vorsorgevollmacht
aa. Geltung über den Tod hinaus
In der Praxis werden Vorsorgevollmachten, jedenfalls wenn sie durch geschulte Berater gestaltet werden, typischerweise ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt. Damit wird jede Diskussion darüber, ob und für welchen Zeitraum ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 672 S. 1 BGB relevant ist und die Vollmacht gem. § 168 S. 1 BGB beeinflussen könnte, vermieden. In dieser Ausgestaltung bieten sie eine optimale Unterstützung für die Arbeit des Testamentsvollstreckers. Um jedes Missverständnis auszuschließen, empfiehlt sich die Verwendung der Begrifflichkeit "General- und Vorsorgevollmacht".
bb. (Kein) Schenkungsverbot
Als Vorsorgebevollmächtigter muss der Testamentsvollstrecker weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen. Auch unterliegt er nicht den gesetzlichen Beschränkungen, die ein Testamentsvollstrecker beachten muss wie beispielsweise das Schenkungsverbot nach § 2205 S. 3 BGB. Dieses Schenkungsverbot kann sich für den Testamentsvollstrecker insbesondere bei der Veräußerung von Grundstücken als Hemmnis erweisen, weil es auch teilunentgeltliche Verfügungen umfasst und Grundbuchämter teilweise sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Vollentgeltlichkeit stellen. Oftmals ist dieser Nachweis dann nur mithilfe eines ansonsten entbehrlich gewesenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen. Die hierfür anfallenden Kosten liegen regelmäßig deutlich über den Kosten einer notariellen Vorsorge...