aa. Geltung über den Tod hinaus
In der Praxis werden Vorsorgevollmachten, jedenfalls wenn sie durch geschulte Berater gestaltet werden, typischerweise ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt. Damit wird jede Diskussion darüber, ob und für welchen Zeitraum ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 672 S. 1 BGB relevant ist und die Vollmacht gem. § 168 S. 1 BGB beeinflussen könnte, vermieden. In dieser Ausgestaltung bieten sie eine optimale Unterstützung für die Arbeit des Testamentsvollstreckers. Um jedes Missverständnis auszuschließen, empfiehlt sich die Verwendung der Begrifflichkeit "General- und Vorsorgevollmacht".
bb. (Kein) Schenkungsverbot
Als Vorsorgebevollmächtigter muss der Testamentsvollstrecker weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen. Auch unterliegt er nicht den gesetzlichen Beschränkungen, die ein Testamentsvollstrecker beachten muss wie beispielsweise das Schenkungsverbot nach § 2205 S. 3 BGB. Dieses Schenkungsverbot kann sich für den Testamentsvollstrecker insbesondere bei der Veräußerung von Grundstücken als Hemmnis erweisen, weil es auch teilunentgeltliche Verfügungen umfasst und Grundbuchämter teilweise sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Vollentgeltlichkeit stellen. Oftmals ist dieser Nachweis dann nur mithilfe eines ansonsten entbehrlich gewesenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen. Die hierfür anfallenden Kosten liegen regelmäßig deutlich über den Kosten einer notariellen Vorsorgevollmacht und verzögern die Nachlassabwicklung teilweise erheblich. Die von den Erben ansonsten durchaus geschätzte lebzeitige Sparsamkeit des Erblassers erweist sich hier als Sparsamkeit an falscher Stelle. Besonderheiten können sich nach einer Auffassung allerdings dann ergeben, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird.
cc. Fortbestehen der Vollmacht neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis
Empfehlenswert ist weiterhin die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung in die Vorsorgevollmacht, dass diese nicht mit der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers oder der Erteilung eines diesen legitimierenden Zeugnisses erlischt, sondern parallel dazu fortbesteht.
dd. Pflichtteilsvollmacht
Zusätzlich hilfreich erweist sich der Hinweis in der Vollmachtsurkunde, dass die Vollmacht auch dazu dienen soll, eventuell bestehende Pflichtteilsansprüche abzuwickeln. Der Regelung des § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass der Testamentsvollstrecker für die Regulierung der Pflichtteilsansprüche nicht zuständig ist, sondern diese Kompetenz auch bei umfassender Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers den Erben zukommt. Dies führt in der Praxis zu vielfachen Problemen, und zwar bereits auf der Ebene der nach § 2314 Abs. 1 BGB geschuldeten Auskunft. Auskunftsverpflichteter ist der Erbe, der wohlmöglich im Ausland lebt, über die Unterlagen verfügt jedoch der Testamentsvollstrecker, der sie jedoch für seine sonstige Arbeit benötigt und sie deshalb nicht gerne freigibt. Zudem bestehen häufig Spannungen zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker, was die Abstimmung in der Praxis zusätzlich erschwert. Auch ergeben sich nicht selten Differenzen bei der Bewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen der vom Testamentsvollstrecker geschuldeten Erbschaftsteuererklärung – der Erbe ist an einer eher niedrigen steuerlichen Festsetzung interessiert, der Pflichtteilsberechtigte an einem möglichst hohen Verkehrswert.
Um die Situation für alle Beteiligten zu entspannen, möglicherweise aber auch nur, um für den Erben ein "Rundum-Sorglos-Paket" zu gestalten, ist es erforderlich, den Testamentsvollstrecker ausdrücklich zur Abwicklung der Pflichtteilsansprüche zu bevollmächtigen. Diese sog. Pflichtteilsvollmacht wird den gängigen Empfehlungen entsprechend zwar häufig in der letztwilligen Verfügung verankert. Da die Eröffnung letztwilliger Verfügungen oftmals sehr lange dauert und ihre Wir...