Auch die Vergütung der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, der aufgrund einer über den Tod hinauswirkenden Vollmacht tätig werden kann, verdient besondere Beachtung. Hier treffen zwei unterschiedliche Regelungen aufeinander, die in praktische Konkordanz gebracht werden sollten.
Für das Entgelt eines Vorsorgebevollmächtigten findet § 675 BGB Anwendung, für seinen Aufwendungsersatzanspruch gilt § 670 BGB. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist nicht einschlägig. Als grundsätzlich empfehlenswert für die Vergütung des anwaltlichen Vorsorgebevollmächtigten wird die Zeitvergütung angesehen, wobei Stundensätze bis zu 300 EUR bereits im Jahr 2011 als angemessen angesehen wurden. Die Vergütungsregelungsregelung eines Vorsorgebevollmächtigten gehört sicherlich nicht in die Vollmachtsurkunde, sondern ist im Zusammenhang mit dem der Vollmacht zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag zu regeln.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist hingegen in § 2221 BGB geregelt. Dabei geht der Gesetzgeber vom Vorrang des Erblasserwillens und damit davon aus, dass der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers primär selbst festlegt. In der Praxis geschieht dies allerdings eher selten.
Sofern der Erblasser keine individuelle Vergütungsanordnung in seiner letztwilligen Verfügung getroffen hat, erhält der Testamentsvollstrecker eine "angemessene" Vergütung. Die Angemessenheitsbestimmung erfolgt in der Praxis ganz überwiegend anhand einer von der Rechtsprechung entwickelten Formel, die der Bundesgerichtshof vor über 60 Jahren entwickelt hat, und konkretisierenden Tabellen, von denen sich in der Praxis die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins als herrschend durchgesetzt haben.
Damit stellt sich das Problem, die beiden grundsätzlich unterschiedlichen Vergütungssysteme von Vorsorgebevollmächtigtem und Testamentsvollstrecker so aufeinander abzustimmen, dass sie in der Praxis möglichst problemlos zu handhaben sind. Denn oft wird es schwierig sein, im Alltagsgeschäft des über eine Vollmacht verfügenden Testamentsvollstreckers zu entscheiden, auf welcher Rechtsgrundlage er jeweils konkret tätig gewesen ist. Hier sind kautelarjuristische Lösungen gefragt. Wird der Vorsorgebevollmächtigte nach Zeitaufwand vergütet, bietet es sich an, auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers entsprechend vorzunehmen. Mittlerweile hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass eine Zeitvergütung des Testamentsvollstreckers auch im Anwendungsbereich des § 2221 BGB, also auch ohne ausdrückliche Anordnung, zulässig ist. Gleichwohl empfiehlt es sich, in der letztwilligen Verfügung die Vergütung des Testamentsvollstreckers ausdrücklich als Zeitvergütung festzulegen, um möglichen Fehlinterpretationen vorzubeugen.
Die für die Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter vorgeschlagenen Stundensätze dürften in den meisten Fällen auch für eine anwaltliche Testamentsvollstreckung hinreichend auskömmlich sein. In solchen Fällen bietet es sich an, die Höhe der Zeitvergütung im Geschäftsbesorgungsvertrag der Vorsorgevollmacht und in der letztwilligen Verfügung gleichlautend zu regeln. Das enthebt zugleich von dem Praxisproblem der Zuordnung der erbrachten Tätigkeit zum Vergütungsbereich des Testamentsvollstreckers zu dem des Bevollmächtigten. Ob die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker oder als Bevollmächtigter erbracht wurde, spielt dann keine Rolle. Insoweit dient die Zeitvergütung an dieser Stelle der Streitvermeidung und bringt damit weitere Stabilität in die Nachfolgeregelung. Die "klassische" Testamentsvollstreckervergütung anhand von Tabellen wird angesichts des hohen Konfliktpotentials und der Schwächen in der richterlichen Umsetzung dieser Anforderung eher nicht gerecht.