Angesichts der großen Zahl an über den Tod hinauswirkenden Vorsorgevollmachten und der stetig zunehmenden Zahl von Testamentsvollstreckungen bei zugleich immer individueller werdenden erbrechtlichen Sachverhaltskonstellationen nimmt es nicht wunder, dass sich die Rechtsprechung bereits mit einer Vielzahl von Einzelfragen zu beschäftigen hatte, die in ihrer Bedeutung über den jeweiligen Fall hinausgehen. Ohne auch nur annähernd den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, seien einige dieser Fälle, soweit sie das Thema Testamentsvollstreckung und Vollmacht betreffen, nachfolgend exemplarisch in Form von Orientierungssätzen zusammengestellt. Die entschiedenen Sachverhalte können zudem Anhaltspunkte für potenziell regelungsbedürftige Punkte im Einzelfall geben. Denn im gesamten Prozess der Nachfolgegestaltung gilt der Grundsatz: Eine präzise Willensbekundung stabilisiert die Nachfolgegestaltung und reduziert den Bedarf an gerichtlicher Intervention.
Der von einem Testamentsvollstrecker Bevollmächtigte wird als dessen Vertreter tätig, er vertritt nicht den Erben. Scheidet der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt aus, endet das Vertretungsverhältnis und die erteilte Vollmacht erlischt.
Eine Vorsorgevollmacht erlischt grundsätzlich nicht automatisch mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung.
BGH, Beschl. v. 14.2022 – IV ZB 34/21
Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden. Zu erforschen ist, ob und inwieweit der Erblasser voneinander unabhängige Machtbefugnisse begründen wollte.
KG Berlin, Beschl. v. 2.2021 – 1 W 1503/20, juris Rn 4
Die Vollmacht erlischt nicht ohne Weiteres, wenn der Vertretene und der Vertreter in einer Person zusammenfallen. Es mag begrifflich ausgeschlossen sein, sich selbst zu vertreten. Dennoch ist die vom Erblasser abgeleitete Befugnis als fortbestehend zu behandeln, wenn dies berechtigte Interessen gebieten. Das ist der Fall, soweit die Vollmacht dem Bevollmächtigten materiell- oder verfahrensrechtlich weitergehende Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten eröffnet, als sie dem Alleinerben zur Verfügung stehen, und keine schutzwürdigen Interessen Dritter oder des Rechtsverkehrs gegen das Fortbestehen der Vollmacht sprechen. So ist anerkannt, dass der (sich selbst vertretende) Alleinerbe aufgrund einer Vollmacht des Erblassers handeln kann, wenn er der Beschränkung durch einen Testamentsvollstrecker (§§ 2211 Abs. 1, 2205 BGB) unterliegt.
OLG Hamm, Beschl. v. 16.3.2022 – 15 W465/21, n.v.
Die Beschränkung eines Testamentsvollstreckers nach § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der einschränkende Wille des Erblassers in einer für letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Weise zum Ausdruck gebracht wird. In einer nach Anordnung der Testamentsvollstreckung erteilten transmortalen, von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreienden Vollmacht kann keine (nachträgliche) Beschränkung des Testamentsvollstreckers gesehen werden. Das Grundbuchamt ist an den Inhalt des (unbeschränkt erteilten) Testamentsvollstreckerzeugnisses gebunden.
Mit dem Tod des Vollmachtgebers wandelt sich die transmortale Vollmacht in eine Vollmacht für die Erben um. Mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte aufgrund der Ermächtigung der Erblasserin die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen. Der Bevollmächtigte muss weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen.
BGH, Urt. v. 18.6.1962 – II ZR 99/61
Ein Testamentsvollstrecker, der zugleich auch Generalbevollmächtigter des Erblassers über dessen Tod hinaus ist, unterliegt, wenn er als Bevollmächtigter tätig wird, nicht den Beschränkungen, denen ein Testamentsvollstrecker unterworfen ist.
Eine vor Testamentserrichtung erteilte Vollmacht und vom Erblasser getätigte Notizen sind unbeachtlich, da das Testament insoweit eine neue Willensrichtung des Erblassers darstellt, die vom Testamentsvollstrecker umzusetzen ist.
Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Damit kann auch ein Vorsorgebevollmächtigter für einen Testamentsvollstrecker agieren.
Wirksamkeit einer Grundstückauflassung aufgrund postmortaler Vollmacht.
Ein Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB scheidet nicht deshalb aus, weil der Testamentsvollstrecker Handlungen zur Auseinan...