Leitsatz
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Gesetz den Begriff des Erben in § 317 Abs. 1 InsO mit einer anderen Bedeutung verwendet als den entsprechenden Begriff in § 1922 BGB. Die Antragsberechtigung des Erben nach § 317 Abs. 1 InsO ist auf Erbeserben auch nicht entsprechend anzuwenden, ferner wird das Recht eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenzantrags entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vererbt.
AG Dresden, Beschluss vom 3. Juni 2011 – 531 IN 1182/11
Sachverhalt
Die Antragsteller begehren die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass des am 19.7.1923 verstorbenen Ernst K... (im Folgenden Erblasser genannt). Erben des Erblassers waren ausweislich des Erbscheins vom 1.9.1923 dessen Ehefrau und 4 Kinder des Erblassers. Diese Erben sind mittlerweile ebenfalls verstorben. Die Antragsteller, die in den Jahren 1951 bzw. 1946 geboren sind, sind Abkömmlinge und Erbeserben eines der Miterben des Erblassers. Zum Insolvenzgrund tragen die Antragsteller vor, dass zum Nachlass ein in G. gelegenes Grundstück gehöre, auf dem sich ein einsturzgefährdetes Gebäude befinde. Die Beseitigung dieses Gebäudes, die die Ordnungsbehörde bereits verlangt habe, erfordere einen Kostenaufwand von ca. 50.000,– EUR. Dieser Betrag könne aus dem Nachlass nicht aufgebracht werden.
Aus den Gründen
Der Insolvenzantrag ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsberechtigt sind. Nach § 317 InsO ist jeder Erbe berechtigt, einen Nachlassinsolvenzantrag zu stellen. Die Antragsteller sind indessen nicht Erben des Erblassers. Erbe ist nach § 1922 Abs. 1 BGB die Person, auf die mit dem Erbfall die Erbschaft als Ganzes übergeht. Der Nachlass des Erblassers ist nicht auf die Antragsteller übergegangen, sondern auf die in dem Erbschein vom 1.9.1923 genannten Erben. Die Richtigkeit des Erbscheins wird nach § 2365 BGB vermutet. Im Übrigen kann nach § 1923 BGB Erbe nur sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt war. Die in den Jahren 1946 und 1951 geborenen Antragsteller haben zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Erbfalls im Jahre 1923 nicht gelebt und waren auch noch nicht gezeugt, sodass sie nicht Erben des Erblassers geworden sein können.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Gesetz den Begriff des Erben in § 317 Abs. 1 InsO mit einer anderen Bedeutung verwendet als den entsprechenden Begriff in § 1922 BGB.
Die Antragsberechtigung des Erben nach § 317 Abs. 1 InsO ist auf Erbeserben auch nicht entsprechend anzuwenden, ferner wird das Recht eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenzantrags entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vererbt.
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens verfolgt der Erbe den Zweck, seine nach § 1967 BGB eintretende Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken, insbesondere, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ohne Weiteres durch Vorlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung des Antrags mangels Masse nachweisen zu können. Die Antragsteller als Miterbeserben haften jedoch nicht für Verbindlichkeiten des Nachlasses des im Jahre 1923 verstorbenen Erblassers, sondern allenfalls für Nachlassverbindlichkeiten der Erbeserbin und Erblasserin Helga M., deren Erben die Antragsteller geworden sind; insoweit können die Antragsteller selbstverständlich bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes im Sinne des § 320 InsO einen Nachlassinsolvenzantrag stellen, für den das Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht – allerdings nach § 315 InsO örtlich nicht zuständig ist.
Würde man einen Erbeserben als antragsberechtigt im Sinne des § 317 Abs. 1 InsO ansehen, würde dies im Übrigen eine womöglich in der Person eines vorangegangenen Erben nach § 2013 BGB eingetretene unbeschränkte und auch nicht mehr beschränkbare Haftung mit dessen gesamten Vermögen wieder rückwirkend beseitigen und zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufspaltung des Nachlasses desjenigen Erblassers führen, dessen unmittelbarer Erbe der Erbeserbe geworden ist. Während in einem solchen Fall der Erbe bereits unbeschränkbar mit seinem eigenen und mit seinem ererbten Vermögen haftete, könnte der Erbeserbe zulasten der Nachlassgläubiger die Haftung der gesamten Vermögensmasse seines unmittelbar vorangegangenen Erblassers auf die seinerseits von diesem zuvor ererbten Vermögensgegenstände rückwirkend wieder beschränken. Hierfür ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich.
Dass das Gesetz die rückwirkende Beseitigung oder Beschränkung einer einmal eingetretenen Haftung nicht zulässt, zeigt auch § 1952 BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, seinerseits vererblich. Dies gilt jedoch nur, wenn das Recht des Erben zur Ausschlagung noch nicht untergegangen ist. Hat etwa der Erbe vor seinem Tod die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB versäumt, so besteht kein vererbbares Ausschlagungsrecht mehr; es lebt auch mit dem weiteren Erbfall nicht wieder auf. Der Erbeserbe ka...